Emissionsquellen, für die die Lärmschutz-Verordnung (LSV) keine Belastungsgrenzwerte vorsieht, werden als «übrige Lärmarten» bezeichnet. Neben Sportanlagen, Gaststätten und Freizeitveranstaltungen können auch Schallerlebnisse wie Hundegebell, Glockengeläut, das Plätschern eines Brunnens, musizierende Nachbarn oder johlende Fussballfans zu Lärmkonflikten führen.
Bei einer Studie aus dem Jahr 2007 gaben 18,6% aller Befragten an, dass sie sich durch Lärm in der Nachbarschaft ihrer Wohnung belästigt fühlten. Umgerechnet auf die Gesamtbevölkerung der Schweiz entspricht dies etwa 1,4 Millionen Betroffenen. Das subjektiv empfundene Ausmass der Störung durch «übrige Lärmarten» entspricht damit ungefähr der Grössenordnung jener Menschen, die im Inland schädlichem oder lästigem Strassenverkehrslärm ausgesetzt sind.
Die Liste der angegebenen Störquellen ist vielfältig:
- Spielende Kinder
- Sport- und Freizeitanlagen
- Gartenrestaurants
- Modellflugzeuge
- Hundegebell
- Freilaufställe
- Brunnen und Wasserspiele
- Kirchenglocken
Im Unterschied zu bekannten und kontinuierlich messbaren Lärmbelastungen - wie zum Beispiel dem Verkehrslärm - lässt sich der Lärm dieser Störquellen nur schwer erfassen. Einheitliche Grenzwerte gibt es lediglich für Discos und Konzerte, bei welchen jedoch der Schutz der Besucher und nicht die Belästigung der Anwohner im Vordergrund steht.
Begrenzung des Lärms
Gemeinsam ist all diesen Geräuschquellen, dass die Lärmschutz-Verordnung (LSV) dafür keine Belastungsgrenzwerte festlegt. Herkunft, Charakteristik und Störwirkung sind so heterogen, dass einheitliche akustische Massstäbe kaum anwendbar sind. Weil Grenzwerte fehlen, müssen Vollzugsbehörden und Justiz solche Lärmarten aufgrund der Störwirkung im Einzelfall beurteilen und Massnahmen verfügen.
Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Lärmimmissionen von bestehenden Anlagen dürfen die Bevölkerung nicht erheblich stören.
- Bei neuen Anlagen sind höchstens geringfügige Störungen durch Lärm zulässig.
- Grundsätzlich sind alle störenden Alltagsgeräusche vorsorglich zu begrenzen.
- Treten trotzdem unzumutbare Belästigungen auf, so können die Behörden betriebliche Einschränkungen oder andere Massnahmen zur Lärmreduktion an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg verfügen
Beurteilung des Lärms
Bei der Beurteilung übriger Lärmarten stützen sich Fachleute in der Schweiz im Wesentlichen auf folgende Kriterien:
- Lautstärke, Charakter, Häufigkeit und Dauer der Schallereignisse;
- Zeitliches Auftreten der Immissionen: Lärm während der Nacht stört generell stärker als am Tag.
- Lärmempfindlichkeit der betroffenen Nutzungszone: Am Arbeitsplatz wird der gleiche Schallpegel als weniger lästig empfunden als am Wohnort.
- Vorbelastung eines Gebiets: Je höher die bestehenden Immissionen, desto eher wird zusätzlicher Lärm überlagert, was seine Störwirkung mindert.
- Psychologische Faktoren: Die negative Bewertung einer Lärmquelle erhöht deren subjektive Störwirkung, während eine positive Einstellung unter Umständen gar keine Störung aufkommen lässt.
Vollzugshilfen
Damit Vollzugsbehörden und Gerichte die Vielzahl von Klagen wegen übriger Lärmarten nicht in jedem Einzelfall von Grund auf neu beurteilen müssen, haben Lärmfachleute des BAFU und der Kantone entsprechende Vollzugshilfen erarbeitet.