Sport ist gesund, macht Spass und fördert das allgemeine Wohlbefinden. Dabei wird oft vergessen, dass Sportanlässe auch negative Auswirkungen auf die Gesundheit der vom Veranstaltungslärm betroffenen Bevölkerung haben können. Gerade in der dicht besiedelten Schweiz ist es daher wichtig, dass die Sportinteressen der Bevölkerung und die Ruheinteressen der Anwohner angemessen berücksichtigt werden.
Sport- und Freizeitanlagen sind ortsfeste Anlagen im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Lärmschutz-Verordnung (LSV). Zu den Sportanlagen zählen beispielsweise Sportstadien, Polysportanlagen, Fussballplätze, Volleyballfelder, Schulsportanlagen, Tennisplätze oder Motorsportanlagen. Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, namentlich auch die Parkplätze.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen zur Beurteilung und Begrenzung des Lärms aus dem Betrieb von Sport- und Freizeitanlagen sind das Umweltschutzgesetz (USG) und die Lärmschutz-Verordnung (LSV). Anders als bei anderen Lärmarten fehlen für die Beurteilung von Lärm von Sport- und Freizeitanlagen neben der Ermittlungsmethode auch zahlenmässig festgelegte Belastungsgrenzwerte in der LSV. Die Beurteilung der Lärmimmissionen hat deshalb unmittelbar gestützt auf Artikel 15 USG zu erfolgen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Rahmen der Einzelfallbeurteilung der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen.