Teilrevision und Ergänzung von Ausführungsbestimmungen in der kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung
Teilrevision der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) in Kraft
Die Regierung hat mit Beschluss vom 30. Juni 2020 (Prot. Nr. 605) eine Teilrevision der KNHV beschlossen und per 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt. Gegenstand der Teilrevision bilden eine Anpassung von Art. 1 Abs. 3 KNHV, worin die Zusammenarbeit zwischen ANU und ALG neu geregelt wird, eine Ergänzung in Art. 3 KNHV, womit die Rechtsgrundlage zum Erlass von Richtlinien zur Nachführung der kantonalen Inventare geschaffen wird sowie eine Präzisierung der Messbestimmungen zu Hecken in Art. 9 KNHV.
Erlass Richtlinie zur Nachführung des kantonalen Biotopinventars in Kraft
Im gleichen Beschluss hat die Regierung auch die Richtlinie zur Nachführung des kantonalen Biotopinventars erlassen und ebenfalls auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt. Diese Richtlinie zeigt auf, wie Nachführungen des kantonalen Biotopinventars in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung von Bund und Kanton effizient abgewickelt werden können. Die Richtlinie bezweckt, Doppelspurigkeiten zu vermeiden, administrative Abläufe zu optimieren und die materielle Koordination mit anderen Verfahren sicherzustellen.
Teilrevision der kantonalen Richtlinie NHG-Ersatzmassnahmen in Kraft
Als Drittes hat die Regierung im erwähnten Beschluss Änderungen im Anhang 1 der Richtlinie NHG-Ersatzmassnahmnen genehmigt und auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt. Konkret wurden in der Hauptgruppe "Alpine Rasen" ein fehlender Vegetationstyp sowie bei zwei Vegetationstypen fehlende Eingriffsfaktoren für Beschneiung ergänzt.
Dokumente
ANU-404-12d | Richtlinie NHG-Ersatzmassnahmen | 01.07.2020 | |
ANU-404-21d | Richtlinie zur Nachführung des kantonalen Biotopinventars | 30.06.2020 | |
ANU-404-21i | Direttiva concernente l'aggiornamento dell'inventario cantonale dei biotopi | 30.06.2020 | |
ANU-404-21r | Directiva per actualisar l'Inventari chantunal dals biotops | 30.06.2020 | |