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An Gesuchstellende in Erstausbildung werden in der Regel Stipendien ausgerichtet. Die Gewährung von Darlehen ist ergänzend zu Stipendien möglich (Art. 2 Abs. 2 StipG).

An Gesuchstellende in Zweitausbildung oder Weiterbildung können in der Regel nur Darlehen gewährt werden (Art. 2 Abs. 3 StipG).