Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung und Einführung einer besonderen Liegenschaftssteuer
Die Regierung gibt die Teilrevision der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) sowie eine Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit weiteren Änderungen im Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) und im Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (FAG; BR 730.200) frei.
Die Vernehmlassung dient der Umsetzung des Systemwechsels bei der Wohneigentumsbesteuerung sowie der Einführung einer besonderen Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften. Es soll entsprechend dem Beschluss der Regierung vom 8. Dezember 2025 (Prot. Nr. 877/2025) eine kantonale besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften eingeführt und für die Gemeinden sowie die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden eine gesetzliche Grundlage zur Einführung einer solchen besonderen Liegenschaftssteuer geschaffen. Damit können die Steuerausfälle auf Zweitliegenschaften als Folge der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung kompensiert werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit soll in der Kantonsverfassung – entsprechend der neuen Bestimmung Art. 127 Abs. 2bis der Bundesverfassung (BV; SR 101), welche am 28. September 2025 von Volk und Ständen mit deutlicher Mehrheit angenommen wurde – eine Abweichungsermächtigung verankert werden. Diese erlaubt es, in Bezug auf die besondere Liegenschaftssteuer Eigentümerinnen und Eigentümer von Erstliegenschaften und Zweitliegenschaften unterschiedlich zu besteuern.
Eröffnung: 27. August 2026
Frist: 27. November 2026