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alle abgeschlossenen Vernehmlassugen

  • Totalrevision des Kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG; BR 171.100)

    Das Kantonale Datenschutzgesetz (KDSG; BR 171.100) wurde auf den 1. Mai 2002 in Kraft gesetzt. In den über zwanzig Jahren seither wurde es nur punktuell angepasst. In derselben Zeitspanne wurden jedoch grosse technologische Fortschritte erzielt. Die sinkenden Preise für Speicherplatz sowie die wachsende Verfügbarkeit immer schnellerer Internetanschlüsse eröffnen in viel umfangreicherem Ausmass als früher die Möglichkeit, Daten über das Netz zu empfangen und zu versenden sowie zu speichern. Zudem gewinnt die grenzüberschreitende Dimension von Datenbearbeitungen an Bedeutung. Aus diesen Gründen wurden in den letzten Jahren auf europäischer Ebene diverse Datenschutzerlasse erlassen bzw. revidiert. Diese Erlasse sind auch für Bund und Kantone verbindlich und müssen im kantonalen Recht umgesetzt werden, damit die kantonalen Datenschutzbestimmungen auch künftig dem europäischen Standard genügen. Insbesondere für die Polizeiarbeit wird dadurch der Zugriff auf das Schengener Informationssystem (SIS) weiterhin sichergestellt.


    Das KDSG ist daher umfassend zu revidieren. Die Revision soll sich dabei auf diejenigen Punkte beschränken, welche zur Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben zwingend notwendig sind. Die dem Gesetz unterstellten öffentlichen Organe müssen einige neue Instrumente und Verpflichtungen befolgen, welche in erster Linie der Stärkung der Rechte der betroffenen Personen dienen, über welche Daten bearbeitet werden. Im Weiteren fordert das übergeordnete Recht eine Stärkung der Datenschutzaufsicht, welche im Kanton Graubünden durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten wahrgenommen wird. Einerseits wird die Unabhängigkeit dieser Stelle zu stärken sein. Anderseits erhält sie mit der Gesetzesrevision neue Aufgaben und Befugnisse.

    Eröffnung: 25. Januar 2024
    Frist: 24. April 2024

  • Umsetzung der OECD-Mindeststeuer im Kanton Graubünden

    Die Regierung eröffnet die Vernehmlassung zur Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (BR 720.000) sowie zur Teilrevision des Gesetzes über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (BR 932.100).


    Eröffnung: 15. Januar 2024
    Frist: 15. April 2024

  • Erlass eines Klimafondsgesetzes

    Die Regierung gibt den Entwurf zum Erlass eines Gesetzes über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung in Graubünden zur Vernehmlassung frei.  (BR 820.400)

     

    Eröffnung: 09. Januar 2024

    Frist: 10. April 2024

  • Teilrevision des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Rückerstattung von sozialhilferechtlichen Unterstützungsleistungen)
    Die Regierung eröffnet die Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (BR 546.250).

    Eröffnung: 7. Dezember 2023
    Frist: 6. März 2024

  • Teilrevision des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Schweizerinnen und Schweizer mit fahrender Lebensweise)

    Die Regierung eröffnet die Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (BR 546.250)

    Eröffnung: 7. Dezember 2023
    Frist: 6. März 2024

  • Teilrevision des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000)

    Die Regierung eröffnet die Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (BR 421.000)

    Eröffnung: 31. August 2023

    Frist abgelaufen: 28. November 2023

  • Teilrevision des Gesetzes über Hochschule und Forschung (GHF, BR 427.200)

    Die Regierung eröffnet Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über Hochschulen und Forschung

     

    Eröffnung: 30. Mai 2023

    Frist: 28. August 2023

  • Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100)

    Am 19. Juni 2020 hat das Eidgenössische Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verabschiedet. Die Änderung regelt die Zulassung von Leistungserbringern zur ambulanten Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Kantone sind neu für ein formelles Zulassungsverfahren der ambulanten Leistungserbringer (Art. 36 KVG) sowie für die Aufsicht über die zugelassenen Leistungserbringer (Art. 38 KVG) zuständig. Des Weiteren wird die Beschränkung der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte durch die Kantone neu geregelt (Art. 55a KVG).

    Mit der vorliegenden Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) wird die Zuständigkeit für die Zulassung der Leistungserbringer zur ambulanten Tätigkeit zulasten des OKP sowie für die Aufsicht der zugelassenen Leistungserbringer dem Gesundheitsamt übertragen. Des Weiteren soll die Regierung für die Beschränkung der Anzahl der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zuständig sein. Die Grundsätze, nach denen die Festlegung von Höchstzahlen für die im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zu erfolgen hat, werden ebenfalls im Gesetz geregelt.


    Eröffnung: 15. August 2022
    Frist: 13. November 2022

     

  • Erlass eines Gesetzes über das E-Government (E-Government-Gesetz, E-Gov-G; BR 177.100)
    Unter E-Government ist die Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, mittels moderner Informations- und Kommunikationstechnologien zu verstehen. Es entspricht einem grossen und wachsenden Bedürfnis der Bevölkerung und der Unternehmen, Geschäfte mit Behörden sicher elektronisch abzuwickeln. In diesem Zusammenhang hat die Regierung am 26. Juni 2018 die E-Government-Strategie des Kantons Graubünden 2019 bis 2023 verabschiedet. Diese Strategie dient der zielgerichteten, effizienten und koordinierten Weiterentwicklung der digitalen Leistungserbringung im Kanton. Das vorliegende Gesetzgebungsprojekt schafft die rechtlichen Grundlagen, welche für die Umsetzung der E-Government-Strategie notwendig sind.
    Die E-Government-Gesetzgebung soll die digitale Leistungserbringung im Kanton fördern. Die Inanspruchnahme digitaler Behördenleistungen soll dabei sowohl für die Bevölkerung als auch für Unternehmen freiwillig, einfach und barrierefrei möglich sein. Es sollen aber alle Behördenleistungen weiterhin auch nicht-elektronisch zur Verfügung stehen. Da E-Government ein gemeinwesenübergreifendes Phänomen ist, sollen im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts Rechtsgrundlagen für eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Staatsebenen (Bund, Kantone, Regionen und Gemeinden) geschaffen werden. Durch die Gesetzgebung werden zudem die Grundlagen geschaffen für durch den Kanton betriebene Basisinfrastrukturen im Bereich der digitalen Leistungserbringung. Dazu zählt insbesondere ein zentrales E-Government Portal, über welches die Bevölkerung und die Unternehmen elektronische Behördenleistungen des Kantons zentral und mit denselben Zugangsdaten nutzen können. Es soll den Gemeinden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht werden, diese Portalinfrastruktur zu nutzen, um der Bevölkerung und den Unternehmen ihre eigenen Behördenleistungen anzubieten.
    Die geltenden Rechtsgrundlagen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) stehen einer vollständig elektronischen Kommunikation mit Behörden in Verwaltungsverfahren teilweise entgegen. Durch eine Teilrevision des Gesetzes soll es künftig zulässig sein, Eingaben auf elektronischem Weg einzureichen und Verfügungen auf elektronischen Weg zu eröffnen.

    Eröffnung: 15. August 2022
    Frist: 13. November 2022
  • Teilrevision des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG; BR 496.000)

    Die Regierung gibt den Entwurf zur Teilrevision des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG; BR 496.000) in die Vernehmlassung. Mit dieser Gesetzesanpassung soll für betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eine Einsprachemöglichkeit gegen den Aufnahmeentscheid ihres Objekts in das kantonale Bauinventar geschaffen werden.

    Eröffnung: 23. September 2021
    Frist: 23. Dezember 2021

  • Totalrevision des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

    Die Regierung gibt den Entwurf zur Totalrevision des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung in Graubünden (BR 548.300) in die Vernehmlassung. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter neu geregelt werden. Im Zentrum des Vorschlags steht der Wechsel von der Objektfinanzierung hin zur subjektfinanzierten Förderung.

    Eröffnung: 25. August 2021

    Frist abgelaufen: 25. November 2021

  • Justizreform 3 (Teilrevision der Verfassung des Kantons Graubünden und die Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes mit weiteren Änderungen)

    Der Grosse Rat hat in der Junisession 2019 entschieden, das Kantons- und das Verwaltungsgericht zu einem Gericht, dem sog. Obergericht des Kantons Graubünden, zusammenzuführen. Das Obergericht wird deutlich grösser sein als das Kantons- und Verwaltungsgericht. Deshalb müssen für das Obergericht sowohl im Bereich der Rechtsprechung als auch der Gerichtsverwaltung neue Strukturen geschaffen werden. Diese Gelegenheit soll genutzt werden, um ein Generalsekretariat aufzubauen. Das Generalsekretariat soll zukünftig nach den Instruktionen der Leitungsorgane die Verwaltungsaufgaben für das Obergericht ausführen. Dadurch werden die Richterschaft und das Aktuariat entlastet, so dass sie sich vermehrt auf die Rechtsprechung konzentrieren können. Mit der Schaffung des Generalsekretariats wird eine Empfehlung des Untersuchungsberichts Stalder/Uhlmann umgesetzt.

    Im Rahmen des vorliegenden Rechtsetzungsvorhabens sollen im Weiteren die Justizaufsicht optimiert und das beschäftigungsrechtliche Verhältnis der Mitglieder der richterlichen Behörden klarer geregelt werden. Für die Mitglieder der richterlichen Behörden sollen überdies zeitgemässe Strukturen geschaffen werden, um die bestmöglichen Personen für diese Aufgabe gewinnen zu können. Schliesslich sollen mit dem vorliegenden Rechtsetzungsvorhaben die weiteren Grundsatzbeschlüsse umgesetzt werden, die der Grosse Rat in der Junisession 2019 betreffend die Organisation der oberen kantonalen Gerichte gefasst hat.

    Eröffnung: 3. August 2021
    Frist: 3. Oktober 2021

     

     

  • Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden (GöV)

    Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden (GöV; BR 872.100) wurde erstmalig im Jahr 1994 erlassen und seit damals kaum revidiert. Auf Bundesebene erfolgten in der Zwischenzeit zahlreiche Revisionen. Diese umfassen mehrere Bahnreformen sowie die Einführung des Bahninfrastrukturfonds (BIF). Überdies wurde die Verordnung über die Abgeltung im regionalen Personenverkehr (ARPV; SR 745.16) erlassen. Alle diese Änderungen haben Konsequenzen auf die Bestellung und Finanzierung des öffentlichen Verkehrs im Kanton Graubünden. Die von der Regierung zur Vernehmlassung freigegebene Totalrevision trägt diesen Entwicklungen Rechnung und schlägt Anpassungen auf kantonaler Ebene vor. Überdies sollen die Erschliessungskriterien im Zusammenhang mit dem ÖV für sämtliche Gebiete im Kanton unter Berücksichtigung der Bundesvorgaben im regionalen Personenverkehr angepasst werden.

    Eröffnung: 25. Juni 2021
    Frist abgelaufen: 27. September 2021

  • Totalrevision der Normalarbeitsverträge für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis und für das Alp- und Hirtschaftspersonal

    Die beiden Normalarbeitsverträge für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis und für das Alp- und Hirtschaftspersonal stammen aus dem Jahr 1998 und sind überarbeitungsbedürftig. Entsprechend beantragte der Bündner Bauernverband im Herbst 2019 die Revision der beiden Normalarbeitsverträge. In der Folge wurden die beiden Entwürfe ausgearbeitet.

    Eröffnung: 12. Mai 2021

    Frist abgelaufen: 25. Juli 2021

  • Beitritt zur revidierten Interkant. Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) sowie Erlass eines EGzIVöB

    Mit der Vorlage wird das national harmonisierte öffentliche Beschaffungsrecht im Kanton Graubünden eingeführt.

     

    Eröffnung: 28. April 2021

    Frist: 28. Juli 2021