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Die Bündner Regierung schickt eine Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden in die Vernehmlassung. Die Gesetzesrevision schafft die Grundlage für Wahlzettel zum Ankreuzen bei Regierungs- und Ständeratswahlen. 

Ein in der Dezembersession 2012 vom Grossen Rat überwiesener Auftrag verlangt eine Vereinfachung des Verfahrens für die Wahl der Regierung und der Ständeräte. Zentrales Element soll dabei ein Wahlzettel zum Ankreuzen sein. Heute erhalten die Wählerinnen und Wähler bei den kantonalen Majorzwahlen für die Regierung und den Ständerat Wahlzettel mit leeren Linien in der Zahl der zu vergebenden Sitze. Sie üben ihr Stimmrecht durch persönliches und handschriftliches Aufführen von Personennamen auf den abgegebenen Wahlzetteln aus. Mit einer Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden sollen nun die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für Wahlzettel zum Ankreuzen bei Regierungs- und Ständeratswahlen geschaffen werden. Die Regierung hat die Vernehmlassung dazu bis 20. März 2013 freigegeben. Vorgesehen ist, dass die neuen Wahlzettel erstmals bei den nächsten Erneuerungswahlen der Regierung, voraussichtlich am 18. Mai 2014, zur Anwendung gelangen. 

Wie schlage ich jemanden vor, und wie wähle ich?
Um die neuen Wahlzettel einzuführen, sind zahlreiche Bestimmungen in einem neuen Abschnitt im Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden notwendig. Diese regeln das administrative Verfahren sowie das für die Gültigkeit der Stimmabgabe notwendige korrekte Ausfüllen der Wahlzettel. Folgend einige Punkte:
  • Für Regierungs- und Ständeratswahlen wird neu ein Anmeldeverfahren mit Wahlvorschlägen nötig. Nur bei der Standeskanzlei angemeldete Personen werden in der Folge auf den vorgedruckten Wahlzetteln als Kandidierende aufgeführt. Nicht angemeldete Personen bleiben aber wählbar; solche Namen sind von den Wählenden handschriftlich auf dem Wahlzettel aufzuführen. Dafür enthält der Zettel freie Linien. 
  • Jeder Wahlvorschlag muss von 20 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Dies soll nicht ernsthaft gemeinte Vorschläge vermeiden. Jede vorgeschlagene Person muss zudem auf dem Wahlvorschlag unterschriftlich bestätigen, dass sie der Kandidatur zustimmt. Damit soll verhindert werden, dass jemand gegen seinen Willen zur Wahl vorgeschlagen wird.
  • Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens neun Wochen vor dem Wahltermin eingereicht werden. Diese Frist ist notwendig, um die aufwändigere Produktion der Wahlzettel und einen koordinierten Versand mit allfälligen weiteren Abstimmungsunterlagen sicherzustellen.
  • Bei einem zweiten Wahlgang können Wahlvorschläge innert drei Tagen nach dem ersten Wahlgang eingereicht werden. Diese Frist ist deswegen kurz gehalten, da ein zweiter Wahlgang von Gesetzes wegen spätestens drei Wochen nach dem ersten durchzuführen ist und die Wahlzettel den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem Wahltag zuzustellen sind.
  • Nur auf dem Wahlzettel angekreuzte Namen erhalten eine Stimme. Dies gilt auch für Personen, die von den Wählenden auf den leeren Linien handschriftlich aufgeführt werden. Ungültig sind Wahlzettel, auf denen die angekreuzten Namen die Zahl der zu besetzenden Sitze übersteigt.
Von der Gesetzesrevision nicht betroffen sind die Majorzwahlen für die Bezirksgerichte und den Grossen Rat. Da Grossratswahlen und Regierungswahlen am gleichen Termin stattfinden, ist es aber unvermeidlich, dass die Wählenden künftig parallel zwei unterschiedliche Wahlzettel-Arten handhaben müssen. 


Hinweis:
Die Vernehmlassung dauert bis 20. März 2013. Die Unterlagen sind im Internet elektronisch abrufbar unter www.gr.ch / Publikationen / Laufende Vernehmlassungen
 

Auskunftsperson:
Kanzleidirektor Claudio Riesen, Standeskanzlei Graubünden, Tel. 081 257 22 21


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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