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Die Regierung hat den Entwurf eines Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) zur Vernehmlassung freigegeben. Das Gesetz soll den Zugang zu amtlichen Dokumenten auf Verlangen regeln.

Bis heute gilt im Kanton Graubünden das Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt. Damit sind Informationen im Zuständigkeitsbereich öffentlicher Organe für Dritte nur ausnahmsweise zugänglich. Anspruch auf Information und Akteneinsicht hat nur, wer ein besonderes Interesse geltend machen kann. Das neue Gesetz schafft für jede Person einen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss. Mit der Vernehmlassungsvorlage erfüllt die Regierung einen parlamentarischen Auftrag, der in der Junisession 2014 überwiesen wurde. Gleichzeitig trägt sie der Rechtsentwicklung im Bund und in den meisten anderen Kantonen Rechnung. 

Breite Anwendung
Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle öffentlichen Organe, insbesondere für die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons, der Regionen und Gemeinden. Anwendbar ist es auch auf den Grossen Rat und die Legislativorgane der Regionen und Gemeinden. Allerdings gibt es Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann im konkreten Einzelfall eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert werden. Dies ist der Fall, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Vom Zugangsrecht ausgenommen bleiben Sitzungsunterlagen von parlamentarischen Kontroll-, Aufsichts- und Untersuchungskommissionen, da sich solche Kommissionen regelmässig mit sensiblen Informationen befassen. 

Einfach, rasch und kostenlos
Das Verfahren ist einfach und rasch. Gesuche um Einsicht werden im Regelfall innert 20 Tagen beurteilt. Wenn die Behörde das Gesuch ablehnt, kann die Verfügung vorerst verwaltungsintern angefochten werden. Das Verfahren ist kostenlos. Erst beim allfälligen Gang an das Verwaltungsgericht können Gerichtskosten anfallen. Auf ein Schlichtungsverfahren wird im Interesse der speditiven Erledigung verzichtet. 

Schulung und Austausch in fachlichen Fragen
Das Öffentlichkeitsgesetz soll praxisnah und nachvollziehbar angewendet werden. Dazu finden Schulungen der verantwortlichen Personen sowie ein regelmässiger Erfahrungsaustausch mit Interessierten statt. Zusätzliche Verordnungsbestimmungen sind nicht vorgesehen. Wie bereits heute soll die aktive Informationspolitik der Behörden weitergeführt werden. Sie trägt gleich wie das Öffentlichkeitsprinzip zur Transparenz staatlicher Tätigkeit bei.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 24. April 2015. Die Unterlagen stehen im Internet zur Verfügung unter www.gr.ch/Laufende Vernehmlassungen
 

Auskunftsperson:
Kanzleidirektor Dr. Claudio Riesen, Tel. 081 257 22 21, E-Mail Claudio.Riesen@staka.gr.ch 

  
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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