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Die Regierung hat die Botschaft zur Totalrevision des Gemeindegesetzes zuhanden des Grossen Rats verabschiedet. Nach mehr als 40 Jahren soll der Kanton Graubünden einen modernen Rahmenerlass bekommen, der den Gemeinden weiterhin grossen Gestaltungsspielraum belässt. Damit werden die Ziele der Gemeindereform berücksichtigt und die Gemeindeautonomie gestärkt.

Das heutige Gemeindegesetz trat am 1. Juli 1974 in Kraft. In diesen über 40 Jahren hat sich das Gemeindegesetz in hohem Masse bewährt. Aufgrund verschiedener Teilrevisionen haben jedoch die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit gelitten. Die anstehende Totalrevision lässt wesentliche und allgemeingültige Erkenntnisse aus der Rechtsprechung sowie der Praxis einfliessen und schliesst Rechtslücken.

Grosser Gestaltungsspielraum für Gemeinden
Das Gemeindegesetz bildet den Rahmenerlass für die Organisation der Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung führten zu einer nochmals entschlackten Gesetzesvorlage. Kantonalrechtlich wird lediglich das geregelt, was zwingend einheitlich sein soll.

Die Bündner Gemeinden geniessen eine hohe Autonomie. Diesem Aspekt trägt auch das totalrevidierte Gemeindegesetz Rechnung. Die Regelungsdichte wird demnach nicht grösser. Durch Zusammenschlüsse von Gemeinden wird deren Selbständigkeit gestärkt bzw. wiederhergestellt. Die Ziele der Gemeindereform (starke, autonome Gemeinden) widerspiegeln sich denn auch in der Totalrevision des Gemeindegesetzes. Den Gemeinden wird ein möglichst grosser Gestaltungsspielraum für eigene Lösungen belassen.

Die wichtigsten Änderungen:
- Der Gemeindevorstand kann Anpassungen kommunaler Erlasse an übergeordnetes Recht in eigener Kompetenz beschliessen, wenn keinerlei gesetzgeberischer Spielraum besteht.
- Konsultativabstimmungen sind aufgrund des kantonalen Rechts und ohne zusätzliche kommunalgesetzliche Grundlage zulässig.
- Die Gemeindeversammlungen sind wie die Parlamentssitzungen grundsätzlich öffentlich. Eine Ausstandspflicht sollen die Gemeinden nicht mehr vorsehen können.
- Vermögensauslagerungen von Bürgergemeinden sind (mit Ausnahme von solchen auf die politische Gemeinde) nicht mehr statthaft.
- Der Zusammenschluss von Gemeinden wird aufgrund der Erfahrungen des letzten Jahrzehnts konziser geregelt. Hingegen wird gegenüber der Vernehmlassung auf eine aktivere Rolle der Regierung bezüglich Fusionsprojekte verzichtet.
- Es können keine neuen Fraktionen als eigenständige Körperschaften mehr gebildet werden.
- Verschiedene Fristen werden an die heutige Zeit bzw. an die veränderten Umständen angepasst (Einberufung Gemeindeversammlung, Einreichen der Jahresrechnung).
- Die Statuten von Gemeindeverbänden müssen nicht mehr durch die Regierung genehmigt werden.

Keine Änderungen werden in Bezug auf die Anzahl Vorstandsmitglieder vorgenommen. Die heutige Regelung bleibt bestehen. Ebenso ist es weiterhin zulässig, dass eine Parlamentsgemeinde nebst der Urnenabstimmung zusätzlich die Gemeindeversammlung für gewisse Geschäfte vorsieht. Auf eine Teilrevision der Kantonsverfassung, wie sie in der Vernehmlassung noch vorgesehen war, kann damit verzichtet werden.

Die Beratung des Gemeindegesetzes durch den Grossen Rat ist in der Oktobersession 2017 vorgesehen. Die neuen Rechtsgrundlagen sollen anschliessend auf den 1. Juli 2018 in Kraft treten. Wo die Gemeinden den organisatorischen Vorgaben des neuen Gemeindegesetzes nicht entsprechen, haben sie ihre kommunalen Grundlagen bis Ende 2022 anzupassen.

Beilage:
Botschaft


Auskunftsperson:
Regierungspräsidentin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01, E-Mail Barbara.Janom@dfg.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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