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Die Bündner Regierung gibt den Entwurf zur Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes und des Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes für die Vernehmlassung frei. Die heutige kantonale Nachlasssteuer soll in eine Erbanfallsteuer umgewandelt und mit der kommunalen Erbanfallsteuer koordiniert werden.

Im geltenden Recht erhebt der Kanton eine Nachlass- und Schenkungssteuer und die Gemeinden können eine Erbanfall- und Schenkungssteuer erheben. Mit der Nachlasssteuer wird der steuerbare Nachlass – soweit er auf steuerpflichtige Empfänger entfällt – als Gesamtheit zu einem einheitlichen Satz von heute 10 Prozent besteuert. Mit der Erbanfallsteuer wird die Zuwendung an die einzelnen Erben erfasst und die Steuersätze hängen vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab. Aufgrund eines überwiesenen Auftrages des Grossen Rates soll der Kanton ebenfalls zu einer Erbanfall- und Schenkungssteuer wechseln.

Erheben der Kanton und die Gemeinden eine gleiche Steuer müssen sowohl die Gesetzgebung als auch die Erhebung vereinheitlicht werden. Die Vorlage sieht eine abschliessende gesetzliche Regelung im kantonalen Recht vor. Die Gemeinden können einerseits entscheiden, ob sie eine Erbschafts- und Schenkungssteuer erheben wollen und andererseits die Steuersätze im Rahmen der kantonalen Maximalbeträge festlegen. Die Steuererhebung wird an die kantonale Steuerverwaltung delegiert, weil aufgrund der geringen Anzahl von Fällen eine Zuständigkeit der Gemeinden als nicht zielführend beurteilt wird.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- der Kanton erhebt neu eine Erbanfall- und Schenkungssteuer;
- die Gemeinden behalten ihre Steuerhoheit, sie können weiterhin eine Erbanfall- und Schenkungssteuer erheben und die Höhe der Steuersätze im kommunalen Recht festlegen;
- neben den Ehegatten und Kindern werden auch die Eltern und die Konkubinatspaare subjektiv von der Steuerpflicht befreit, das entspricht der Regelung in der Mehrheit der Gemeinden;
- für den elterlichen Stamm (Geschwister, Neffen, Nichten, etc.) wird ein reduzierter Steuersatz erhoben, der im Kanton 5 Prozent und in den Gemeinden (wie heute) maximal 5 Prozent beträgt;
- für die übrigen Empfänger wird der Steuersatz für den Kanton auf 15 Prozent (bisher 10 Prozent) und für die Gemeinden auf maximal 20 Prozent (bisher 25 Prozent) festgelegt.

Der tiefere Steuersatz für den elterlichen Stamm und die Erhöhung des Steuersatzes für die übrigen Empfänger sowie die Steuerbefreiung der Eltern bewirken im Kanton insgesamt Mindereinnahmen von 3,5 bis 4 Millionen Franken. Im Gegensatz zur Nachlasssteuer kann die Erbanfallsteuer des Kantons nicht mehr von der Bemessungsgrundlage der kommunalen Erbanfallsteuer abgezogen werden, was diese um 10 Prozent erhöht. Die Gemeinden können insgesamt mit leicht höheren Einnahmen rechnen.

Die Vernehmlassung dauert bis Ende Februar. Die Unterlagen dazu sind abrufbar im Internet unter "Laufende Vernehmlassungen". Die Teilrevision soll auf den 1.1.2020 in Kraft treten.


Auskunftspersonen:
- Regierungspräsidentin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01, E-Mail Barbara.Janom@dfg.gr.ch
- Urs Hartmann, Vorsteher Steuerverwaltung, Tel. 081 257 33 24, E-Mail Urs.Hartmann@stv.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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