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Die Regierung hat den Entwurf für eine Teilrevision des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz) zuhanden des Grossen Rats verabschiedet. Der Versicherungsschutz der Hauseigentümer soll für Totalschäden an Gebäuden als Folge permanenter Rutschungen erweitert werden.

Das geltende kantonale Gebäudeversicherungsgesetz schliesst die Versicherung von Schäden an Gebäuden aus, die auf sogenanntes "fortgesetztes Einwirken" zurückzuführen sind. Solche Faktoren sind beispielsweise der Bergdruck oder Feuchtigkeitseinwirkungen. In der Gesetzgebung werden derartige Schäden unter anderem ausgeschlossen, weil sie grundsätzlich nicht rückversicherbar sind. Am 14. März 2019 hat der Interkantonale Rückversicherungsverband (IRV) entschieden, von diesem Grundsatz abzuweichen. Demnach sollen neu Schäden an Gebäuden aus permanenten Rutschungen – unter bestimmten Voraussetzungen – ab 1. April 2019 rückversicherbar sein.

Regierung benötigt zusätzliche Kompetenz
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft weitere Naturgefahren, die derzeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, diesem ganz oder teilweise unterstellt werden. Entsprechend soll der Regierung mit der Teilrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes die Kompetenz eingeräumt werden, derartige Gefahren dem Versicherungsschutz unterstellen zu können. Sowohl in Bezug auf allfällige Totalschäden an Gebäuden bei permanenten Rutschungen als auch bei andern derzeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Gefahren benötigt die Regierung diesen Handlungsfreiraum. Hierbei hat sie sich beim Erlass einer entsprechenden Verordnungsbestimmung auf die allgemein anerkannten Kriterien für die Schadenübernahme abzustützen. Es handelt sich dabei primär um versicherungstechnische Kriterien, die in der Regel durch den Interkantonalen Rückversicherungsverband (IRV) festgelegt werden.

Die Vorlage zur Teilrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes fand in der Vernehmlassung innerkantonal durchwegs positive Aufnahme. Die vorgeschlagene Änderung des Gebäudeversicherungsgesetzes war unbestritten.

Beilage:
Botschaft


Auskunftspersonen:

- Regierungsrat Peter Peyer, Vorsteher Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. 081 257 25 01, E-Mail Peter.Peyer@djsg.gr.ch
- Lic. iur. Hans Peter Risch, Leiter Rechtsdienst Gesundheit, Bevölkerungsschutz und Militär, Tel. 081 257 25 04, E-Mail Hans-Peter.Risch@djsg.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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