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Die Regierung gibt den Entwurf für eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Graubünden (EGzZGB) im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz für die Vernehmlassung frei. Mit dieser Teilrevision soll die Organisationsstruktur der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) den seit der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 1. Januar 2013 gewonnenen Erkenntnissen angepasst werden.

Organisatorisch sieht der Gesetzesentwurf vor, die KESB neu in einer einzigen kantonalen Behörde mit regionalen Zweigstellen auszugestalten. Ein zentraler Punkt bei dieser Reorganisation ist es, die bisherige Verankerung in den Regionen sowie die interdisziplinäre Zusammensetzung der Behörde auch in den Zweigstellen beizubehalten.

Synergien nutzen

Durch die Schaffung einer einzigen KESB mit Zweigstellen ist es im Gegensatz zur heutigen Struktur möglich, über den ganzen Kanton Synergien zu nutzen. Materiell-rechtlich wurde insbesondere die gesetzliche Auflistung der Entscheidungen überprüft, welche in die Einzelzuständigkeit des verfahrensleitenden Behördenmitglieds fallen. Die Auflistung wurde dabei an die Erkenntnisse der letzten Jahre angepasst.

Schnittstelle verbessern

Im Weiteren soll mit der Gesetzesänderung die bestehende Schnittstelle zwischen der KESB und den Gemeinden klar geregelt werden. Die grundsätzliche Auferlegung und Tragung der Massnahmekosten sowie die Überprüfung der Kostentragung soll präzisiert werden. Im Zuge dieser Revision ist zudem die Anpassung des kantonalen Rechts an zwischenzeitlich geändertes Bundesrecht möglich.

Die Teilrevision soll auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten. Die Vernehmlassung dauert vom 13. Januar 2020 bis zum 14. April 2020. Die Unterlagen dazu sind auf den Webseiten des Kantons und des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit abrufbar.


Auskunftsperson:
Regierungsrat Peter Peyer, Vorsteher Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. 081 257 25 01, E-Mail Peter.Peyer@djsg.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei

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