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Gemäss den Energievorschriften des Kantons Graubünden ist der Betrieb mobiler Heizungen im Freien für gewerbliche Zwecke nur zulässig, wenn der verursachte CO2-Ausstoss kompensiert wird. Unter mobile Heizungen im Freien fallen insbesondere Heizpilze sowie Wärme- und Infrarotstrahler.

Um die Zulässigkeit des Betriebs zu bescheinigen, müssen mobile Heizungen im Freien mit einer bzw. mehreren Vignetten versehen sein. Für die Herausgabe der Vignetten sind die Gemeinden zuständig. Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten.

 

Merkblatt

Vollzugshilfe für Gemeinden

Departementsverfügung vom 4. August 2011