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Kurzbeschrieb

Gemäss Art. 18 Abs. 1 GöV kann der Kanton an touristische Linien des öffentlichen Verkehrs Beiträge gewähren.

Die touristischen Linien dürfen keinen unmittelbaren Erschliessungscharakter haben, keine Angebote des regionalen Personen- und Ortsverkehrs konkurrenzieren und müssen einen Umsteigeeffekt bewirken (Art. 18 Abs. 2 GöV).

Leitfaden Touristische Linien (Art.18)