Grundsätze
Wildschäden können auftreten, wenn die Interessen des Menschen den angestammten Lebensraum wildlebender Tiere tangieren. Landwirtschaftliche Kulturen bieten oftmals leicht zugängliche und energiereiche Nahrung für das Schalenwild, Dachse und verschiedene Vogelarten. Durch geeignete Schutzmassnahmen können solche Schäden in den meisten Fällen verhindert werden. Ist die Umsetzung von Schutzmassnahmen nicht möglich, oder treten trotz fachgerechter Umsetzung Wildschäden auf, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung durch den Kanton. Nachfolgend erhalten Sie Informationen zum Thema Wildschäden. Im Schadenfall ist die eidgenössische bzw. kantonale Jagdgesetzgebung massgebend.
Was wird entschädigt?
Grundsätzlich entschädigt der Kanton den durch jagdbares Wild und Steinwild verursachten Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren*, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen. Schäden durch bundesrechtlich geschützte Tiere wie z.B. Wolf, Luchs, Bär und Biber werden von Kanton und Bund entschädigt, sofern die Anforderungen erfüllt sind.
*Wichtiger Hinweis: Diese Informationen beziehen sich ausschliesslich auf Schäden an Nutztieren, die nicht durch Grossraubtiere verursacht wurden. Schäden an Schafen, Ziegen und anderen Nutztieren, die durch Wolf, Luchs oder Bär verursacht werden, fallen in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung Grossraubtiere und werden dort bearbeitet. Nutztierrisse sind weiterhin unverzüglich dem zuständigen Wildhüter zu melden.
Was wird nicht entschädigt?
Der Anspruch auf Entschädigung entfällt in folgenden Schadenfällen:
- Durch jagdbare Tiere verursachte Schäden, welche nicht landwirtschaftliche Kulturen oder Nutztiere betreffen, wie beispielsweise Schäden an Hausgärten, Forstgärten, Fahrzeugen, Gebäuden und anderen Infrastrukturen.
- Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren, die keinem wirtschaftlichem Zweck dienen.
- Schäden im Sömmerungsgebiet.
- Schäden unter 200.- Franken oder wenn der Ertragsausfall unter 5% liegt.
- Schäden durch Tiere, gegen die Selbsthilfemassnahmen gemäss Art. 30 des kantonalen Jagdgesetzes (KJG) zulässig sind.
- Schäden an Intensivkulturen, wenn die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht umgesetzt wurden.
Der Anspruch auf Entschädigung entfällt oder wird herabgesetzt in folgenden Schadenfällen:
- Zu spät gemeldete Schäden.
- Schadenmeldungen, die offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthalten.
- Schäden an bereits geernteten Kulturen.
- Duch die geschädigte Person mitverschuldete Schäden.
- Schäden, die durch zumutbare Abwehrmassnahmen hätten verhindert werden können (Mitverschulden).
Zumutbare Abwehrmassnahmen
Als zumutbare Abwehrmassnahmen gelten unter anderem:
- Einzäunen von gefährdeten Intensivkulturen gemäss den Vorgaben des Kantons (Art. 1 VWL).
- Schutz von Nutztieren vor Wildtierzugriff.
- Zumutbare Massnahmen zur Verhütung von Biberschäden gemäss den Vorgaben des Bundes (Art. 10g Abs. 1 JSV)
- Einzäunen von Maisfeldern 3 – 4 Wochen vor der Milchreife mit elektrifiziertem Flexinetz oder Litzen (Schutz vor Dachs und Wildschwein sowie teilweiser Schutz vor Hirsch, Reh und Gämse). Der Zaun ist regelmässig zu kontrollieren und nach der Ernte vollständig zu entfernen.
Als Orientierungshilfe für die Erstellung von fachgerechten Zäunen kann die Broschüre der Agridea herangezogen werden. Im Schadenfall kann der Wildschadenschätzer zur Verhinderung künftiger Schäden die Umsetzung von Abwehrmassnahmen empfehlen.
Achtung: Der Schutz von erheblich gefährdeten Intensivkulturen mit Elektrozäunen, Hagelnetzen und dergleichen kann die Kulturen zwar vor Wildtierzugriff schützen, gilt im Schadenfall aber nicht als anerkannte Abwehrmassnahme.
Schadenmeldung über das ePortal
Wildschäden können ab sofort digital über das ePortal des Kantons gemeldet werden. Somit muss das Formular nicht mehr bei der Gemeinde abgeholt und dem Wildschadenschätzer per Post zugestellt werden. Ab dem 1. Januar 2027 werden nur noch digitale Wildschadenmeldungen entgegengenommen Pflicht. Auf dem ePortal ist die geschädigte Fläche auf der Karte einzuzeichnen und die schadenstiftende Tierart sowie die geschädigte Kultur anzugeben. Beim Ausfüllen des Formulars ist die korrekte Angabe der Personalien, insbesondere der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse zu beachten, ansonsten können wir Sie nicht kontaktieren. Bei der Region bzw. Jagdbezirk ist die Lage der geschädigten Fläche massgebend. Eine Übersichtskarte der Jagdbezirke finden sie hier.
Schadenschätzung
Der zuständige Wildschadenschätzer meldet sich telefonisch für die Vereinbarung eines Schätztermins. Bei der Schätzung überprüft er gemeinsam mit der Wildhut vor Ort die Angaben auf dem Formular. Besteht Anspruch auf eine Entschädigung, wird die Schadenssumme anhand der aktuellen «Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden – Ausgabe Wildschäden» von Agridea berechnet. Die Schätzkosten trägt grundsätzlich der Kanton. Die Kosten können der geschädigten Person übertragen werden, wenn die Schätzung ergibt, dass offensichtlich kein Wild- oder nur ein Bagatellschaden vorliegt.
Abschluss und Entscheid
Durch die Unterschrift auf dem Wildschadenformular anerkennt die geschädigte Person das Ergebnis der Schätzung sowie die Kenntnisnahme allfälliger Empfehlungen zur Vermeidung künftiger Schäden. Wird das Ergebnis der Schätzung nicht durch die Unterschrift der geschädigten Person anerkannt, stellt das Amt für Jagd und Fischerei eine anfechtbare Verfügung mit dem Entscheid aus. Der Entscheid kann innert 30 Tagen beim Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) angefochten werden. Ein allfälliger Schaden wird der geschädigten Person erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids vergütet.
Ansprechspersonen
| Jagdbezirk |
Spezialist Wildhut |
Telefon |
|
1 Vorderrhein
|
Thomas Durschei |
079 397 35 54 |
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2 Glenner
|
Stefan Guntli |
077 464 13 94 |
| 3 Hinterrhein-Heinzenberg |
Ivan Gredig |
078 673 56 56
|
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4 Moesa
|
Fabio Pregaldini |
079 440 57 63 |
|
5 Albula-Davos
|
Thomas Hartmann |
078 757 49 61 |
|
6 Albula-Surses
|
Armando Janett |
079 444 87 02 |
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7 Oberengadin
|
Flurin Schur |
079 485 80 51 |
|
8.1 Bregaglia
|
Luisa Londino |
076 403 71 48 |
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8.2 Valposchiavo
|
Raffaele Paganini |
078 891 09 07 |
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9 Unterengadin-Val Müstair
|
Guolf Denoth |
079 406 75 29 |
|
10 Suot Tasna-Ramosch
|
Raffael Soldano |
079 398 66 22 |
|
11 Herrschaft-Prättigau
|
Andreas Schawalder |
076 387 37 13 |
|
12 Imboden-Plessur-V Dörfer
|
Claudio Spadin |
079 605 88 13 |
Wildschadenschätzer unter Kommissionen & Gremien