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Die Auflage von Rodungsgesuchen gemäss Art. 5 des Kantonalen Waldgesetzes (BR 920.100) erfolgt in der Regel im Leitverfahren (Strassenprojekte TBA, Ortsplanungsrevisionen etc.). Hier werden nur Rodungen aufgelegt, die ausserhalb von Leitverfahren bearbeitet werden.

Verbindlich sind der Publikationstext im kantonalen Amtsblatt sowie die Auflageakten, welche beim Amt für Wald und Naturgefahren in Chur und in den von der Rodung betroffenen Gemeinden zur Einsicht aufliegen. Einsprachen gegen das Rodungsvorhaben sind während der Auflagefrist schriftlich beim Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen.

 

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