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Die durch die Regierung per 1. Juni 2023 teilrevidierte Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) sieht ausdrücklich vor, dass die Inanspruchnahme der Strasseninfrastruktur für Bauten und Anlagen zwecks Gewinnung erneuerbarer Energie für Dritte unentgeltlich möglich ist.

Für Planung, Finanzierung, Bau, Anschluss, Betrieb und Unterhalt der Photovoltaikanlagen über die gesamte Lebensdauer bis zu deren Rückbau nach der Nutzungsdauer sind die Dritten selbst verantwortlich. Weiter müssen sie den erzeugten Strom eigenständig vermarkten, das heisst, sie können vor Ort Verbraucher finden oder den Strom ins Netz einspeisen. Dritte sind für einen geeigneten Netzeinspeisepunkt eigenverantwortlich zuständig.

Auf dieser Grundlage führt das Tiefbauamt (TBA) ein Bewerbungsverfahren für interessierte Dritte durch. Damit soll sichergestellt werden, dass das Photovoltaik-Potenzial entlang der Kantonsstrassen bestmöglich genutzt wird.

Übersicht der Objektstandorte

Objektkarte Kanton (GIS)

 Übersicht der Objekte

 

Gegenstand des Verfahrens sind 50 Stützmauern entlang der Kantonsstrassen mit Standorten im ganzen Kanton Graubünden verteilt. Es sind Standorte, welche die im Rahmen der durch den Kanton durchgeführten Potenzialanalyse ein nachweisliches Potenzial für die Anbringung einer Energieerzeugungsanlage (EEA) in Form einer Photovoltaikanlage ausweisen. Dabei wurden Eignungskriterien wie eine minimale Leistungsgrösse der Photovoltaikanlagen; bauliche Aspekte wie Bauart, Oberfläche und Geometrie der Strasseninfrastrukturen; betriebliche Rahmenbedingungen hinsichtlich Winterdienst und Grünpflege; die Ausrichtung / Azimut des Objektes sowie die maximale Distanz zu einem allenfalls möglichen Einspeisepunkt berücksichtigt.

Verfahrensbeschrieb

Der Kanton unterstützt die Energiestrategie 2050, die eine Erhöhung des Anteils der in der Schweiz erzeugten erneuerbaren Energien anstrebt. Der Kanton tritt in den betreffenden Projekten weder als Investor noch als Abnehmer des erzeugten Stroms auf. Er prüft lediglich die Kompatibilität der geplanten technischen Lösung der von Dritten getragenen Photovoltaikprojekte im Bereich der Kantonsstrassen. Dies insbesondere in Bezug auf die Sicherstellung des Betriebs und des Unterhalts des Strasseneigentums des Kantons in seiner Hauptfunktion als Verkehrsträger.

Dieser Projektaufruf ist kein öffentlicher Auftrag. Die im Rahmen des Bewerbungsverfahrens geplante Evaluation allfällig vorhandener Nutzungsinteressenten von den für die Solarenergie nutzbaren kantonalen Verkehrsinfrastrukturen untersteht nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht gemäss Art. 9 IVöB. Im Falle eines Nutzungsinteresses räumt der Kanton Graubünden als Eigentümer der entsprechend nutzbaren Verkehrsinfrastrukturen der Interessentin lediglich das Recht zur ausschliesslichen Nutzung dieser öffentlichen Sache ein. Der zur ausschliesslichen Nutzung berechtigten Interessentin wird damit keine öffentliche Aufgabe übertragen, noch erhält sie besondere Rechte, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Ebenso steht ihr dafür seitens des Eigentümers weder direkt noch indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung etwelcher Art zu. Bei der Einräumung des Rechts zur ausschliesslichen Nutzung der entsprechenden Verkehrsinfrastruktur zur Erzeugung von Solarstrom handelt es sich somit höchstens – wenn überhaupt – um die Vergabe einer Sondernutzungskonzession und erfüllt damit die Voraussetzungen für einen Anwendungs-bereich gemäss Art. 9 IVöB nicht und fällt somit auch nicht unter dessen Anwendung.

Die Verfahrenssprache im Bewerbungsverfahren und bei sich daraus ergebenden Photovoltaikprojekten ist Deutsch. Für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren werden keine Vergütungen ausgerichtet. Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Projekte werden nicht entschädigt. Bei Nichterteilung der Zustimmung Privater zur Nutzung ihres Grundstückes oder bei Nichterteilung der Baubewilligung oder aus sonstigen Gründen können gegenüber dem Kanton keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Bewerbungsverfahren

Zeitstrahl Bewerbungsverfahren
   

1. Anmeldung Projektinteresse

Berechtigte Dritte wie Gemeinden, Energieversorger oder andere institutionelle Unternehmen können ihr Projektinteresse mittels nachstehendem «Anmeldeformular Projektinteresse» bis 31. August 2026 (Poststempel massgebend) unter Abgabe der darin verlangten Angaben und Beilagen anmelden. Der Erfüllungsnachweis der darin gestellten Anforderungen und das Ausfüllen der angefragten Angaben sind Musskriterien für die Zulassung zur Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Der Zulassungsentscheid zum Bewerbungsverfahren kann nicht angefochten werden. Es bestehen keine Rechtsmittel.

2. Begehung Standorte mit interessierten Dritten

Zum Bewerbungsverfahren zugelassene Dritte können sich an einer durch den Kanton einberufenen fakultativen Begehung ein Bild über einige charakteristische Einzelobjekte machen. Dazu werden ein bis zwei typische Standorte zusammen mit den Verantwortlichen des Tiefbauamtes vor Ort besichtigt und auf spezifisch zu beachtende Punkte hinsichtlich der Nutzung der betroffenen Strasseninfrastrukturen aus Eigentümersicht hingewiesen. Es geht dabei insbesondere um Themen wie Montagetechniken und Rahmenbedingungen aus betrieblicher Sicht (Verkehrsbeeinflussungen, Grünpflege, Winterdienst, Kunstbauten etc.). Zeit und Ort der Standortbegehung wird den zugelassenen Projektinteressenten schriftlich mitgeteilt. Die Begehung findet voraussichtlich im Zeitraum von Mitte September bis Ende Oktober 2026 statt.

3. Bewerbung Objektstandorte

Sich bewerbende Projektinteressierte, welche nach der Begehung eine Bauabsicht in Betracht ziehen, können ihre Projektkonzepte je Einzelobjekt mit Gesuch um Prüfung der Realisierbarkeit und mit Antrag um Berücksichtigung ihres Projektvorhabens mit nachstehendem «Bewerbungsformular Objektstandorte», unter Abgabe der darin verlangten Angaben und Beilagen an den Kanton einreichen. Im Rahmen eines beantragten Projektes müssen mindestens zwei Einzelobjekte umgesetzt werden. Dabei wird in der Bewertung die Maximierung der Stromproduktion mit gewichtet. Im Sinne einer grossflächigen Nutzung der Infrastrukturen, wird also die Realisierung einer grösseren Anzahl von Einzelobjekten höher bewertet. Bewerbungen um Standorte von nur einem Einzelobjekt werden im Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt. Nach erfolgter Prüfung der Realisierbarkeit und abgeschlossener Bewertung der fristgerecht eingegangenen Bewerbungsdossiers, wird der Kanton die Zuteilung der Objektstandorte festlegen.

4. Mitteilung Objektstandorte

Die Zuteilung der Objektstandorte wird den berücksichtigten projektinteressierten Dritten mittels «Mitteilung Objektstandorte» bekanntgegeben. Hinsichtlich der Bewertung der Bewerbungen und der bekanntgegebenen Zuteilung der Objektstandorte bestehen keine Rechtsmittel. Nichtberücksichtigung von Bewerbungen und die Zuteilung der Objektstandorte können nicht angefochten werden. Die Mitteilung der zugeteilten Objektstandorte stellt keine Bewilligung für die Nutzung von Objekten der Kantonsstrasse oder für die Errichtung von Photovoltaikanlagen dar.

5. Nutzungsbewilligung

Im Anschluss an die «Mitteilung Objektstandorte» wird für die zugeteilten Einzelobjekte durch den Kanton eine Frist von einem Jahr für die Planung und Einreichung des Bauprojektes zur Bewilligung dieser Photovoltaikanlagen gewährt. Das Bauprojekt muss alle zugeteilten Objektstandorte beinhalten. Ist das Bauprojekt je Objektstandort genehmigungsfähig, wird die Nutzungsbewilligung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (in der Regel BAB-Verfahren) in Form einer Zusatzbewilligung («Verfügung für gesteigerten Gemeingebrauch») durch die Strassenbaupolizei des Tiefbauamtes erlassen. Diese Zusatzbewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert zwei Jahren seit Eintritt ihrer Rechtskraft begonnen wird. Der Projektabschluss für die zugeteilten Einzelobjekte muss, ungeachtet der Fristen bei den Baubewilligungsverfahren, innerhalb von maximal fünf Jahren seit Mitteilung der Objektstandorte erfolgt sein.

Das zu genehmigende Bauprojekt umfasst den gesamten Lebenszyklus und hat alle Aspekte betreffs der Planung, Realisierung und dem Anschluss an das Verteilnetz der vollständigen und funktionsfähigen Photovoltaikanlagen, von der ersten Idee bis zur Fertigstellung und Übergabe an den Betrieb abzubilden. Es konkretisiert die vorangegangenen Projektkonzepte aus der Phase «Bewerbung Objektstandorte» so weit, dass die Photovoltaikanlagen ausgeschrieben, bewilligt und gebaut werden können. Es enthält alle technischen, wirtschaftlichen und gestalterischen Details.

Zu den Hauptanforderungen an das Bauprojekt nach SIA gehören die Erstellung aller notwendigen Unterlagen für die Bewilligungsverfahren und die Erstellung eines detaillierten Bauprojekts mit genauen Detailplänen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details etc.), Baubeschrieb, Terminplanung sowie die Erbringung der geforderten Nachweise unter Berücksichtigung aller behördlichen Anforderungen. Ist das eingereichte Bauprojekt unzureichend ausgearbeitet, sind die Objektstandorte nicht genehmigungsfähig und das Bauprojekt muss zurückgewiesen werden.

Für Finanzierung, Planung, Bau, Anschluss, Betrieb & Unterhalt bis und mit Rückbau nach Erreichen der Lebensdauer oder bei Einstellung der Energiegewinnung der Photovoltaikanlagen sind die Dritten selbst verantwortlich. Weiter müssen sie den erzeugten Strom eigenständig vermarkten, das heisst, sie können vor Ort Verbraucher finden oder den Strom ins Netz einspeisen. Dritte sind für einen geeigneten Netzeinspeisepunkt eigenverantwortlich zuständig. Das Tiefbauamt beteiligt sich nicht an den Planungs-, Ausführungs-, Betriebs- und Rückbaukosten der Anlagen.

Verantwortlich für das Vorliegen aller nach Bundes-, Kantons- oder kommunalem Recht oder Privatrecht notwendigen Bewilligungen sind einzig die berücksichtigten projektinteressierten Dritten. Im Falle der Nichterteilung der Zustimmung Privater zur Nutzung ihres Grundeigentums oder der Nichterteilung der Baubewilligung oder aus sonstigen Gründen können gegenüber dem TBA keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

6. Baubewilligung

Das Erwirken der Baubewilligung ist nicht Sache des Tiefbauamtes Graubünden. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Vorgaben der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung (Art. 52 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden, KRVO; BR 801.110). Wir weisen ausdrücklich auf die Vorabklärungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 KRVO hin.

Rahmenbedingungen

Rechtliche Vorgaben

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung oder Beanspruchung der Strassengrundstücke oder der Nebenanlagen der Kantonsstrassen bedarf einer Bewilligung des Tiefbauamtes (Art. 12 Abs. 1 StrG). Dies gilt insbesondere auch für die Errichtung oder Anpassung von Bauten und Anlagen in, auf oder über der Kantonsstrasse und ihren Bestandteilen (Art. 44a StrG) sowie für Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen (Art. 45 ff. StrG). Photovoltaik- und andere Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie (wie beispielsweise Windkraft- oder Geothermieanlagen) sind bewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne dieser Bestimmungen. Aufgrund der komplexen technischen Anforderungen (Montage an Kunstbauten der Kantonsstrasse etc.) bewilligt das Tiefbauamt entsprechende Anlagen grundsätzlich nur dann, wenn sie durch den Kanton selbst, durch Gemeinden, Energieversorger oder andere institutionelle Unternehmen* geplant, erstellt und betrieben werden. Privatpersonen – welche regelmässig um die Nutzung einer nur kleinen Fläche der Strasseninfrastruktur nachsuchen – wird die Bewilligung verweigert. So wird unter anderem sichergestellt, dass eine grossflächige Nutzung derselben Infrastruktur durch institutionelle Interessenten möglich bleibt.

Ist ein Photovoltaikprojekt nach Beurteilung des Tiefbauamtes bewilligungsfähig und liegen alle nach Bundes-, Kantons- oder kommunalem Recht oder Privatrecht notwendigen Bewilligungen vor, stellt der Kanton die benötigte Strasseninfrastruktur (Strassengrundstück, Lärmschutzmauern, Stützmauern, Tunnelportale, Brüstungen u. ä.) unentgeltlich zur Verfügung. Mit dieser Ergänzung von Art. 38 Abs. 2 StrV verfolgt der Kanton Graubünden die gleiche Intention wie der Bund, welcher per 1. Oktober 2022 seine Nationalstrassenverordnung (NSV; SR 725.111) anpasste (Art. 29 Abs. 2bis lit. b NSV). Nur bei einer konsequenten Förderung erneuerbarer Energien kann die Abkehr von fossilen Energieträgern gelingen.

Die unentgeltliche Überlassung der Strasseninfrastruktur bedingt eine Schadloshaltung des Kantons für dessen Aufwände über die Erstellungs- und Betriebsdauer der bewilligten Energieerzeugungsanlagen (EEA) namentlich Photovoltaikanlagen (PVA) bis zu deren Rückbau nach der Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer der Strasseninfrastruktur für die EEA beträgt 30 Jahre. Entsprechend haben die Bewilligungsnehmer sämtliche Kosten zu tragen, die dem Kanton durch die Beanspruchung der Strasseninfrastruktur erwachsen (vgl. Art. 12 Abs. 3 StrG). Die Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie den Einwirkungen der Strasse sowie den Beanspruchungen durch den Verkehr und den Strassenunterhalt (insbesondere Winterdienst) standhalten. Zudem sind sie ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfernen oder zu versetzen, wenn sich dafür ein öffentliches Interesse strassenseitig einstellt (vgl. Art. 48 Abs. 1 und 2 StrG). Die Bewilligung des Tiefbauamtes kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.

Bei der Strasseninfrastruktur geht es letztlich darum, diese in ihrer Hauptfunktion, der Erschliessung, nicht durch die Beanspruchung Dritter nachteilig zu beeinträchtigen. Die Rahmenbedingungen für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Photovoltaikanlagen müssen so stimmen, dass die Funktion der Strasse als Verkehrsträger stets aufrechterhalten werden kann.

Photovoltaikanlagen sind wieder zu Lasten des Bewerbers / Betreibers zu entfernen, wenn sie nicht mehr für die Energiegewinnung benötigt werden (Art. 32c Abs. 4 RPV).

*Mit dem Begriff institutionelle Unternehmung sind öffentliche wie auch private Organisationen oder Unternehmen gemeint, welche vergleichbar mit einer Gemeinde, dem Kanton selber oder einem Energieversorger, über genügend Grösse, Fachkompetenz und Ressourcen verfügt, um Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt von Photovoltaikanlagen auf Strasseninfrastrukturen professionell und sicher zu gewährleisten.

Technische & sicherheitsrelevante Vorgaben

Die technischen und sicherheitsrelevanten Vorgaben sind im «Technischen Pflichtenheft Stützmauern» beschrieben.

Der Kanton bewilligt die Errichtung einer Photovoltaikanlage nur, wenn die Bedingungen und die Kriterien für den Bau einer PV-Anlage am betreffenden Standort sowie die Anforderungen in Bezug auf die Kompatibilität mit dem Betrieb und dem Unterhalt der Kantonstrasse erfüllt sind.