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Für Waffenbesitzer ergänzende Informationen zum Europäischen Feuerwaffenpass für den Übertritt ins Ausland

Europäischer Waffenpass
 

Waffen und Besitzstand

Bei Waffen, die nicht im eigenen Besitz sind aber dennoch mit ins Ausland geführt werden möchten, muss vorgängig ein Schriftlicher Vertrag mit dem Besitzer erstellt werden, bzw. die Waffe muss für die Aufenthaltsdauer im Ausland den Besitzstand wechseln. Falls die Aufenthaltsdauer länger als 30 Tage dauert, wird eine Kopie des Vertrages für die entsprechende Waffe mit dem Gesuch für den EU-Feuerwaffenpass durch den Gesuchsteller mitgesendet.

Nachtrag

Bei einem Gesuch für einen Nachtrag im EU-Feuerwaffenpass sind neue Passfotos nicht nötig. Ein Nachtrag kann allerdings ausschliesslich in der Gültigkeitsdauer des Passes geschehen.

Verlängerung

Bei einem Gesuch für eine Verlängerung ist ein Strafregisterauszug nicht mehr notwendig und es müssen auch keine neuen Passfotos beigelegt werden. Die Verlängerung kann ausschliesslich in der Gültigkeitsdauer des Passes geschehen.

Eintragungen von Waffenzubehör

Soll im EU-Feuerwaffenpass ein Waffenzubehör (zum Beispiel Schalldämpfer) eingetragen werden, so kann dies nur geschehen, wenn das entsprechende Waffenzubehör vorgängig mittels einer Ausnahmebewilligung erworben wurde. Des Weiteren kann ein Waffenzubehör nur eingetragen werden, wenn der Gesuchsteller auch Besitzer ist.

Allgemeine Information

Bei sämtlichen Gesuchen, ob "Neu", "Nachtrag" oder "Verlängerung" ist das offizielle Gesuch zu stellen. Dieses Gesuch ist korrekt, vollständig und leserlich sowie unterzeichnet mit sämtlichen notwendigen Beilagen, jedoch ohne Strafregisterauszug, der Kantonspolizei zu zusenden. Kopien der Ausnahmebewilligungen und Verträge der einzutragenden Waffen oder Waffenzubehöre sind dem Gesuch ebenfalls beizulegen.

Gesuch EU-Feuerwaffenpass

Schriftlicher Vertrag

Gesuche/Formulare für Waffen und Munition

Senden an

Kantonspolizei Graubünden
Fachstelle Waffen
Ringstrasse 2
7000 Chur

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