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Wenn ein Kind keine gesetzliche Vertretung (mehr) hat, z.B. weil die alleine sorgeberechtigte Person handlungsunfähig oder gestorben ist, kann die KESB die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil übertragen oder eine anderweitige gesetzliche Vertretung (Beistand/Vormund) ernennen.

 

Für den Fall, dass ein Elternteil stirbt und der andere Elternteil dadurch einerseits Erbe ist und damit die eigenen Interessen am Nachlass wahrnimmt, andererseits jedoch die minderjährigen Kinder bei der Nachlassregelung zu vertreten hätte, entsteht ein möglicher Interessenskonflikt. In diesen Fällen ernennt die KESB für die minderjährigen Kinder eine Beistandsperson, welche die Interessen der Kinder im Zusammenhang mit der Erbteilung wahrzunehmen hat (vgl. auch «Kindesvermögen»).