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Um den Tieren den Transport- und Schlachthofstress zu ersparen, hat der Gesetzgeber unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit der Tötung und Entblutung von definierten Tierarten auf dem Haltungsbetrieb gesetzlich verankert. Somit hat die zuständige kantonale Behörde die Möglichkeit, entsprechende Anträge auf ihre Bewilligungsfähigkeit zu prüfen.

Die Betäubung auf dem Betrieb erfolgt im Normalfall durch einen Mitarbeiter eines ausgewählten, nahegelegenen Schlachtbetriebes. Das Schlachtlokal ist folglich der wichtigste Partner des Tierhalters. Das betäubte Tier wird unmittelbar danach entblutet. Anschliessend wird das tote Tier in einen Spezialanhänger verladen und für den restlichen Schlachtprozess in das Schlachtlokal transportiert. Der ganze Prozess bedingt bauliche Anpassungen und muss unter amtstierärztlicher Kontrolle erfolgen. Auch muss die Zeitvorgabe von 45 Minuten zwischen Betäubung und abgeschlossener Ausschlachtung eingehalten werden.

Die Vereinigung Schweizer Kantonstierärzte (VSKT) hat die Grundlagen für den Vollzug erarbeitet und ab sofort können Gesuche per offiziellem Formular eingereicht werden.

Die Gesuche finden Sie unter der Rubrik Lebensmittel/Fleischgewinnung/Hof- und Weidetötung