Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) und die zugehörige Verordnung (RPV) wurden revidiert. Kernanliegen dieser 2. Revisionsetappe (kurz RPG2 genannt) ist die Stabilisierung der Anzahl der Gebäude und der versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen. Die neuen Bestimmungen treten gestaffelt in Kraft: Seit 1. Januar 2026 bereits in Kraft sind alle direkt anwendbaren Bestimmungen fürs Bauen ausserhalb der Bauzone. Per 1. Juli 2026 gelten neue Regelungen zur Stabilisierung sowie unter anderem zum sogenannten Gebietsansatz und zum Verfahren bei nachträglichen Baugesuchen. Die Umsetzung der neuen Bundesvorgaben im Kanton Graubünden ist in Erarbeitung. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen:
Webinare
Im Rahmen von Webinaren informieren wir über den aktuellen Stand der Umsetzung:
Das Webinar vom
30. April 2026 gibt einen Überblick zu RPG2, erläutert die seit 1. Januar 2026 gültigen Bestimmungen und zeigt die Folgen der Stabilisierungsziele für die Arbeit der Bauämter:
Präsentation
Aufzeichnung der Präsentation
- Zusammenfassung Fragen und Antworten
Ausgangslage
Das revidierte Raumplanungsgesetz mit zugehöriger Verordnung tritt gestaffelt am 1. Januar 2026 und am 1. Juli 2026 in Kraft.
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Raumplanungsgesetz (RPG)
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Raumplanungsverordnung (RPV)
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Revision Raumplanungsgesetz - 2. Etappe (RPG 2)
Kernanliegen von RPG 2: Stabilisierungsziel
Das Kernanliegen der Gesetzesrevision betrifft die Entwicklung der Gebäude und der versiegelten Flächen in den Kantonen. Die Anzahl von Gebäuden und die Summe der versiegelten Fläche ausserhalb des Baugebiets darf gesamthaft nicht mehr als 2 % gegenüber dem Referenzwert zunehmen. Die Referenzwerte sind im Anhang der Raumplanungsverordnung aufgelistet. Im Kanton Graubünden sind dies 50’427 Gebäude und 1’507 Hektaren versiegelte Fläche. Werden diese Werte um 2 Prozent überschritten, ist jedes neue Gebäude oder jede neu versiegelte Fläche durch einen Abbruch oder eine Entsiegelung zu kompensieren.
Nach Möglichkeit wollen wir diese Grenze gar nicht erst erreichen, um auch in Zukunft ohne unnötige Hürden notwendige Bauten und Anlagen erstellen zu können. Derzeit erarbeiten wir ein Gesamtkonzept, wie die Entwicklung ausserhalb der Bauzonen zu lenken ist, ohne die Referenzwerte zu übersteigen. Dieses Gesamtkonzept ist in einem «Stabilisierungsrichtplan» (Kantonaler Richtplan) zu verankern und innert fünf Jahren durch den Bundesrat genehmigen zu lassen.
Wichtig ist die Erfassung neuer oder wegfallender Gebäude und Versiegelungen. Diese Informationen soll möglichst effizient im Rahmen der bisherigen Bewilligungsverfahren erfasst werden. Die dazu erforderliche Anforderungen an Baugesuchs-Unterlagen sind in Erarbeitung.
Direkt anwendbare Bestimmungen fürs Bauen ausserhalb Bauzonen
Mit RPG 2 werden neue Bestimmungen fürs Bauen ausserhalb der Bauzone erlassen. Der Vorrang der Landwirtschaft wird darin neu explizit genannt. Insbesondere können in gewissen Fällen die Mindestabstände bezüglich Lärm- und Geruchsemissionen reduziert werden. Ebenfalls gibt es neue Regelungen für erneuerbare Energien und Infrastrukturanlagen. Diese betreffen insbesondere die Möglichkeit zur Erstellung von Solaranlagen und Anlagen zur Nutzung der Biomasse.
Bestehen illegale Gebäude und Anlagen oder Nutzungen nachweislich schon länger als 30 Jahre, wird grundsätzlich der Rückbau nicht mehr angeordnet. Dieser einfache Bestandesschutz tritt nur ein, wenn weder die kommunale noch die kantonale Behörde bis zu dieser Frist zur Bereinigung des illegalen Zustands aufgefordert hat. Diese Regelungen sind seit 1. Januar 2026 in Kraft.
Übersicht direkt anwendbare Bestimmungen
Gebietsansatz
Mit dem Gebietsansatz gestattet RPG 2 die Festlegung spezieller Zonen in der Nutzungsplanung, in denen mehr Nutzungen zugelassen sind, als dies im normalen BAB-Verfahren zulässig wäre. Voraussetzung für eine solche Zonen ist ein durch den Bundesrat genehmigter Richtplan. Darin muss aufgezeigt werden, dass die geplante Mehrnutzung kompensiert wird und einen Mehrwert für den Raum, die Natur und die Gesellschaft schafft. Dieser Richtplan darf nicht vor dem Stabilisierungsrichtplan genehmigt werden. Hier wird ein Bottom-Up-Ansatz verfolgt. Das heisst, interessierte Regionen können mit Konzepten für den Gebietsansatz auf uns zukommen. Gemeinsam wird dann eine Ausarbeitung eines Richtplanes geprüft.
Illegales Bauen
Ein Ziel des revidierten Raumplanungsgesetzes ist es, illegales Bauen ausserhalb der Bauzone einzudämmen. Deshalb gibt es neue Regelungen zum Verfahren bei nachträglichen Baugesuchen. Im Raumplanungsgesetz und der Raumplanungsverordnung ist festgehalten, wann ein Nutzungsverbot oder ein Rückbau anzuordnen sind. Neu kann nur noch die kantonale Behörde über den ausnahmsweisen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, d.h. über den Rückbau bereits ausgeführter Bauvorhaben, rechtsgültig beschliessen. Diese Regelungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft.
Abbruchprämie
Das Raumplanungsgesetz sieht vor, dass Rückbauten ausserhalb der Bauzone entschädigt werden. Der Kanton Graubünden bezahlt den Rückbau von Gebäuden und versiegelten Flächen nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben. Die Abbruchprämie tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Bereits erfolgte Rückbauten werden nicht entschädigt. Für die Ermittlung der Abbruchkosten ist eine Verordnung in Erarbeitung.