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Die Gesetzgebungen von Bund und Kanton im Bereich Berg- und Schneesport verfolgen folgende Ziele:

Zur Erreichung dieser Ziele ist das Amt für Wirtschaft und Tourismus für den Vollzug folgender Gesetzes zuständig:
Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG) → Regelung der gewerbsmässigen Aktivitäten von Bergführern, Bergführer-Aspiranten, Schneesportlehrer (ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen), Kletterlehrern und Wanderleitern sowie in den Bereichen Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten und Bungee-Jumping.

Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen Graubünden → Regelung des Unterrichtens, Begleitens und Führens von Gästen gegen direkte oder indirekte Entschädigung im Verantwortungsbereich von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen (Pisten und Abfahrtsrouten)