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Die private Arbeitsvermittlung, der Personalverleih (Temporärarbeit und Leiharbeit), die Musiker- und Artistenvermittlung sowie Fotomodell- und Mannequinagenturen unterliegen gemäss Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih einer Bewilligungspflicht. 
 

Arbeitsvermittlung

Vom Gesetz wird als Vermittler bezeichnet, wer Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss eines Arbeitsvertrages oder für künstlerische und ähnliche Darbietungen zusammenführt.
 

Personalverleih

Als Verleihbetriebe gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmenden einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen. Die bekannteste Form von Personalverleih ist die Temporärarbeit. Eine weitere Art von Personalverleih ist die Leiharbeit.
 
Damit die Bewilligung zum Personalverleih erteilt werden kann, muss der Betrieb zur Sicherung der Lohnansprüche eine Kaution von mindestens 50'000 Franken hinterlegen.
 
Mit Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermittelt oder Personal verleiht.

Hier finden Sie das Bewilligungsgesuch zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih
 
Weitere Dokumente, Musterverträge und Rechtsgrundlagen finden Sie hier


Das Verzeichnis der in der Schweiz bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe wird vom seco herausgegeben und ist hier zu finden.