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Im Kanton Graubünden oblag die Festsetzung der Amtssprache auf der kommunalen Ebene bis 2007 allein den Gemeinden. Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Sprachengesetz sind Amts- und Schulsprachen neu staatlich geregelt, ebenso wie die finanzielle Förderung der sprachlichen Minderheiten Rätoromanisch und Italienisch.

Forderungen nach einem Eingreifen des Kantons zum Schutz der verschiedenen Sprachgebiete in Graubünden in Gesetzesform reichen  bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts zurück. Die verschiedenen Vorstösse (1948, 1979/1980, 1980/1981 durch die Lia Rumantscha; 1985 durch die Regierung) scheiterten jedoch an der kontroversen Frage des Territorialitätsprinzips (Rücksichtnahme auf die angestammte sprachliche Zusammensetzung eines Gebiets). 1987 beauftragte die Regierung eine «Arbeitsgruppe Sprachenlandschaft Graubünden» mit der Erarbeitung konkreter Massnahmen zum Schutze der stetig mehr zurückgedrängten Sprachen Rätoromanisch und Italienisch und mit der Prüfung der Voraussetzungen für ein Sprachengesetz. Als Reaktion auf den 1994 vorgelegten Schlussbericht der Arbeitsgruppe, der von einem umfassenden kantonalen Sprachengesetz absieht, unterzeichneten verschiedene Regionen und Gemeinden im rätoromanischen Sprachgebiet so genannte «Amtsprachenreglemente», die die Amts- und Schulsprache in den betreffenden Gemeinden regeln. Die von der Arbeitsgruppe empfohlene Sprachenförderung fand Eingang ins kantonale Kulturförderungsgesetz (1997).

1996 fanden im Zuge der zweiten Revision des Artikels zu sprachenrechtlichen Bestimmungen (Art. 116 aBV) das Verständigungsprinzip sowie Unterstützungskompetenzen des Bundes zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache Eingang in die Bundesverfassung. Gleichzeitig wurde Rätoromanisch zur Teilamtssprache (Amtssprache im Umgang mit Personen rätoromanischer Erstsprache) des Bundes erklärt. Erst mit der neuen Bundesverfassung (2000) wurden die Kantone jedoch gesetzlich verpflichtet, zum Schutze der Landessprachen die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete zu achten und auf die angestammten sprachlichen Minderheiten Rücksicht zu nehmen (Territorialitätsprinzip), sie zu erhalten und zu fördern (vgl. BV Art. 70, Sprachen).

In Graubünden sind die drei Sprachen seit Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung (2004) gleichwertige Landes- und Amtssprachen. Das Sprachenrecht ist detailliert geregelt und Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, aktiv zur Erhaltung und Förderung von Rätoromanisch und Italienisch beizutragen und das Territorialitätsprinzip zu wahren (vgl. KV Art. 3, Sprachen).

Mit der neuen Bundes- und Kantonsverfassung wurde das Sprachenrecht somit erstmals auf eine verfassungsrechtliche Grundlage gestellt. Zur Umsetzung des Verfassungsauftrages wurde in der Folge ein Sprachengesetz ausgearbeitet, mit dem Zweck, die kantonale Dreisprachigkeit zu stärken und das Bewusstsein dafür zu festigen sowie Rätoromanisch und Italienisch zu erhalten und zu fördern und Rätoromanisch mit besonderen Massnahmen zu unterstützen (vgl. SpG Art. 1).

Das kantonale Sprachengesetz (2008) regelt nebst der finanziellen Förderung der sprachlichen Minderheiten (III. Art. 11-15, vormals im Gesetz über die Förderung der Kultur) auch den Gebrauch der kantonalen Amtssprachen durch die kantonalen Behörden und die Gerichte (II Art. 3-10), ordnet die Gemeinden und Regionen den Sprachgebieten zu und legt das Zusammenwirken des Kantons bei der Bestimmung ihrer Amts- und Schulsprachen fest (IV Art. 16-17: Amtssprachen; Art. 18-21: Schulsprachen, sowie Art. 22-25).

Das nationale Sprachengesetz und die entsprechende Sprachenverordnung sind 2010 in Kraft getreten.