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Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) ist die Abgabe von gebrannten Wassern sowohl im Ausschank (Gastwirtschaftsbetriebe) als auch im Kleinhandel (Verkaufsgeschäfte) nur mit einer kantonalen Bewilligung gestattet. Bewilligungspflichtig sind daneben alle befristeten Anlässe wie Festwirtschaften, Gelegenheitswirtschaften, Messen und Ausstellungen, an welchen gebrannte Wasser abgegeben werden. Detaillierte Informationen zu den Bewilligungsarten finden Sie in den einzelnen Rubriken.

Definition gebrannte Wasser

Als gebrannte Wasser gelten alle alkoholischen Getränke, deren Alkoholgehalt nicht ausschliesslich durch natürliche Vergärung erzielt wurde (Wein, Obstwein, Bier, Frucht- und Beerenweine, Champagner).

Rechtliche Grundlagen

Der Vollzug stützt sich auf das Gastwirtschaftsgesetz Graubünden sowie der Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz Graubünden.

Gastwirtschaftsgesetz GR
Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz GR
Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)

Infos

Die Inhaber einer kantonalen Ausschankbewilligung oder Kleinhandelsbewilligungen sind verpflichtet, die Bestimmungen des eidgenössischen Alkoholgesetzes einzuhalten. Seit 01.01.2018 ist die eidgenössische Zollverwaltung, Abteilung Alkohol und Tabak zuständig. Informationen finden Sie unter: https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/themen/alcohol.html