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Die Regierung hat die Entwürfe für den Erlass eines Gesetzes über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden und für den Erlass eines Gesetzes über den Zivilschutz des Kantons Graubünden in die Vernehmlassung gegeben. Diese beiden Gesetze sollen das geltende Gesetz über die Katastrophenhilfe ablösen.

Aktuell werden sowohl der Bevölkerungsschutz als auch der Zivilschutz im Gesetz über die Katastrophenhilfe vom 4. Juni 1989 geregelt. Der Bevölkerungsschutz bezweckt, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen in besonderen und ausserordentlichen Lagen zu schützen. Im Ereignisfall soll er zur Begrenzung von Schäden und nach einem Ereignis zur Bewältigung der Schäden beitragen. Die Aufgabe des Zivilschutzes als eine der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes besteht insbesondere darin, in ausserordentlichen Lagen die Partner des Bevölkerungsschutzes zu unterstützen und bei der Behebung von Elementarschäden mitzuwirken.
Die unterschiedlichen Regelungsbereiche des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzgesetzes lassen es als angezeigt erscheinen, die beiden Bereiche künftig in getrennten Erlassen zu regeln, nämlich in einem Bevölkerungsschutzgesetz und in einem Zivilschutzgesetz. 

Erlass eines Gesetzes über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden
Der Bevölkerungsschutz ist grundsätzlich eine kantonale Aufgabe. Das geltende kantonale Recht (Gesetz über die Katastrophenhilfe) enthält nur eine rudimentäre Regelung des Bevölkerungsschutzes.
Die Aufgaben von Gemeinden und Kanton werden im Gesetz nur grob umschrieben. Dabei wird nicht unterschieden, wem in welcher Phase eines Ereignisses welche Aufgabe zukommt. Dies soll mit dem neuen Gesetz geändert werden. Zu diesem Zweck wird eine klare Regelung der Aufgaben der Gemeinden und des Kantons in der Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen sowie bei der Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen vorgeschlagen. 

Erlass eines Gesetzes über den Zivilschutz des Kantons Graubünden
Der Zivilschutz ist im Wesentlichen im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 geregelt. Das Bundesgesetz überträgt verschiedene Aufgaben an die Kantone. Die Umsetzung dieser Aufgaben ist derzeit im Gesetz über die Katastrophenhilfe vom 4. Juni 1989 unzureichend geregelt. Der in die Vernehmlassung gegebene Entwurf für ein Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden regelt umfassend die Umsetzung der dem Kanton vom Bund übertragenen Aufgaben. Ebenso wird die bisher nur summarisch definierte Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden in besonderen und in ausserordentlichen Lagen im neuen Gesetz detailliert geregelt.

In den kommunalen Ersatzbeitragsfonds befinden sich insgesamt deutlich mehr Mittel, als dies zur Finanzierung der Erstellung von fehlenden Schutzplätzen notwendig ist. Die Anzahl der fehlenden Schutzplätze im Kanton beläuft sich auf rund 7000. Zur Behebung des Schutzplatzdefizites besteht ein Investitionsbedarf von rund 14 Millionen Franken. Die von den Gemeinden ausgewiesenen Ersatzbeiträge betrugen per Ende 2012 rund 22,9 Millionen Franken. Soweit die sich in den kommunalen Ersatzbeitragsfonds befindenden Mittel von der jeweiligen Gemeinde nicht zur Finanzierung der Erstellung fehlender Schutzplätze benötigt werden, sollen die Gelder in den kantonalen Ersatzbeitragsfonds überführt werden. Dieser Fonds wird nebst der Mitfinanzierung von Schutzplätzen in Gemeinden mit einem Defizit in diesem Bereich auch für weitere Zivilschutzmassnahmen, wie beispielsweise die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen, verwendet. 
 

Hinweis:
Die Vernehmlassung dauert bis zum 28. Februar 2014. Die Unterlagen sind abrufbar unter www.gr.ch / Laufende Vernehmlassungen
 

Auskunftsperson:
Regierungsrat Dr. Christian Rathgeb, Vorsteher Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Tel. 081 257 25 01, E-Mail christian.rathgeb@djsg.gr.ch  
 

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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