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Neu können auch freischaffende Kulturschaffende Finanzhilfen für coronabedingte Ausfälle beantragen. Nachdem der Bund die COVID-19-Kulturverordnung angepasst hat, übernimmt der Kanton Graubünden die vorgesehene Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten. Auch im Fall der Ausfallentschädigung für freischaffende Kulturschaffende ist eine je hälftige Finanzierung der Unterstützungen durch den Bund und den Kanton vorgesehen.

Der Bundesrat passte am 31. März 2021 die COVID-19-Kulturverordnung an. Dabei wurde erstmals die Möglichkeit eingeführt, dass freischaffende Kulturschaffende Ausfallentschädigung beantragen können. Es handelt sich dabei um nicht rückzahlbare Finanzhilfen. Solche Unterstützungen an freischaffende Kulturschaffende sind bisher nicht ausgerichtet worden.

Die Finanzhilfen erfolgen in Form von Ausfallentschädigungen für den finanziellen Schaden, der seit dem 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021 aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkter Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge staatlicher Massnahmen entsteht.

Für die Abwicklung sind weiterhin die Kantone zuständig. Bei der Gesuchseingabe sind die in den Merkblättern genannten Fristen dringend zu beachten.

Aktuelle Informationen sowie die entsprechenden Gesuchsformulare sind auf der Webseite www.kfg.gr.ch unter "Coronavirus COVID-19" zu finden.


Auskunftsperson:
Barbara Gabrielli, Leiterin Amt für Kultur, Tel. +41 257 48 01, E-Mail Barbara.Gabrielli@afk.gr.ch


Gremium: Amt für Kultur
Quelle: dt Amt für Kultur

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