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Die Corona-Pandemie beeinflusst das kulturelle Leben nach wie vor massiv. Schutzmassnahmen sowie die Verschiebung und Absage von kulturellen Veranstaltungen und Projekten beeinträchtigen eine Vielzahl von Kulturinstitutionen und -schaffenden.


Um die weiterhin massiven Auswirkungen des Coronavirus im Kulturbereich abzufedern und die kulturelle Vielfalt zu erhalten, haben Bund und Kantone die Rahmenbedingungen für die Weiterführung der Unterstützungsmassnahmen im Kultursektor definiert. Grundlage dafür sind Art. 8 des Covid-19-Gesetzes und die Covid-19-Kulturverordnung des Bundes.  

Unterstützung für den Kultursektor

Information zur Weiterführung der Covid-Unterstützungsmassnahmen im Kulturbereich
Aufgrund der Befristung von Art. 11 Covid-19-Gesetz wären die Unterstützungsmassnahmen für den Kulturbereich Ende 2021 ausgelaufen. Da die Kulturakteurinnen und –akteure auch im Jahr 2022 mit einer schwierigen wirtschaftlichen Lage konfrontiert sein werden, hat das Bundesparlament in der letzten Woche abgelaufenen Wintersession 2021 eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2022 beschlossen. Darauf gestützt hat der Bundesrat am 17. Dezember 2021 die Covid-19-Kulturverordnung verlängert. Diese regelt die Unterstützungsmassnahmen für den Kulturbereich. Seitens des Kantons Graubünden werden aktuell die notwendigen Beschlüsse vorbereitet, um seine Beteiligung an jenen Unterstützungsmassnahmen fortzuführen, deren Vollzug beim Kanton liegen.

Nach Aufhebung aller sanitarischen Massnahmen Ende März 2022 wären die Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie die Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich Ende April 2022 ausgelaufen. Da die Herausforderung im Kultursektor aber nicht unmittelbar beendet sind, beschloss der Bundesrat am 13. April 2022 beide Unterstützungsmassnahmen um zwei Monate bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Gesuche für Beiträge an Transformationsprojekte können unverändert bis zum 30. November 2022 eingegeben werden.

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Kulturvereine im Laienbereich, die ein Veranstaltungsbudget von weniger als 50 000 Franken aufweisen reichen ihr Gesuch um Ausfallentschädigung bei den Schweizerischen Dachverbänden ein.

Link Gesuchseinreichung

Neue Gesuchsformulare für Ausfallentschädigungen von Kulturschaffenden und Kulturunternehmen sowie Beiträge für Transformationsprojekte von Kulturunternehmen finden Sie unter "Gesuche".

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an corona@afk.gr.ch.

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Rechtliche Grundlagen

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Umsetzung

Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen

Ausfallentschädigung für Kulturschaffende

Transformationsprojekte

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Fristen

>> Termine für Gesuche um Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen

Die Gesuche sind grundsätzlich rückwirkend einzureichen, d.h. der Schaden muss zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bereits eingetreten sein. Der Schaden gilt an demjenigen Tag als eingetreten, an dem die Veranstaltung stattfindet oder hätte stattfinden sollen.

 

Es gelten folgende Schadens- und Gesuchsperioden und damit verbundenen Fristen:

  • Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 sind rückwirkend so rasch als möglich, spätestens aber bis am 31. Mai 2022 einzugeben.
  • Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2022 sind rückwirkend so rasch als möglich, spätestens aber bis am 31. Juli 2022 einzugeben. 

Die Fristen sind verbindlich (Verwirkungsfristen). Verspätet oder zu früh angemeldete Schäden werden nicht berücksichtigt.

Die angeführten Fristen für den Schadenszeitraum beziehen sich bei Veranstaltungen oder Projekten auf denjenigen Zeitraum, in dem die entsprechende Veranstaltung oder das Projekt geplant war. Gab es Kosten – z.B. eine Lokalmiete oder Personalkosten –, die bereits vorher in direktem Zusammenhang mit der Veranstaltung oder dem Projekt entstanden sind, können diese bei der Ausfallentschädigung geltend gemacht werden (vgl. FAQ Ausfallentschädigungen).

 

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>> Termine für Gesuche um Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende

Die Gesuche sind grundsätzlich rückwirkend einzureichen, d.h. der Schaden muss zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bereits eingetreten sein. Der Schaden gilt an demjenigen Tag als eingetreten, an dem die Veranstaltung stattfindet oder hätte stattfinden sollen.

 

Es gelten folgende Schadens- und Gesuchsperioden und damit verbundenen Fristen:

  • Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 sind rückwirkend so rasch als möglich, spätestens aber bis am 31. Mai 2022 einzugeben.
  • Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2022 sind rückwirkend so rasch als möglich, spätestens aber bis am 31. Juli 2022 einzugeben. 

Die Fristen sind verbindlich (Verwirkungsfristen). Verspätet oder zu früh angemeldete Schäden werden nicht berücksichtigt.

Die angeführten Fristen für den Schadenszeitraum beziehen sich bei Veranstaltungen oder Projekten auf denjenigen Zeitraum, in dem die entsprechende Veranstaltung oder das Projekt geplant war. Gab es Kosten – z.B. eine Lokalmiete oder Personalkosten –, die bereits vorher oder danach in direktem Zusammenhang mit der Veranstaltung oder dem Projekt entstanden sind, können diese bei der Ausfallentschädigung geltend gemacht werden. 

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>> Termine für Gesuche um Transformationsprojektbeiträge

Gesuche für Beiträge an Transformationsprojekte können laufend eingereicht werden. Es wird empfohlen, sie frühzeitig und vor Projektstart einzureichen. Der letztmögliche Termin ist der 30. November 2022.

 

Die Webseite wird aufgrund der sich verändernden Rahmenbedingungen regelmässig aktualisiert (Stand 17. Mai 2022).