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Im Kulturförderungskonzept 2021–2024 wurden drei Förderschwerpunkte für die Vierjahresperiode 2021–2024 festgelegt. Gemäss Förderschwerpunkt 3 soll die Filmförderung strukturiert werden und ein Fördermodell vom Drehbuch bis hin zur Produktion und Auswertung für die Realisierung von Filmprojekten erarbeitet und umgesetzt werden.

Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 20. Juni 2023 das Filmfördermodell genehmigt. Dieses definiert die Rahmenbedingungen für professionelle Filmschaffende und Produzent:innen aus dem Kanton sowie für Filmprojekte mit einem ausgeprägten Bezug zum Kanton. Die Förderung erstreckt sich auf folgende Projektphasen und -bereiche von Lang-, Mittel- und Kurzfilmen, Spiel- und Dokumentarfilmen, Animations- und Experimentalfilmen:

  •  Drehbuch- und Projektentwicklung
  •  Herstellung
  • Postproduktion
  • Distribution (Präsentation und Vermittlung)

Beitragsberechtigung

Gefördert werden Filmprojekte, an denen Bündner Filmschaffende in Schlüsselpositionen beteiligt sind oder die einen hinreichenden inhaltlichen Bezug zum Kanton Graubünden aufweisen. Unterstützt werden in erster Linie qualitativ hochstehende Projekte von professionellen Filmschaffenden und Produktionsfirmen, Filmveranstaltenden und filmkulturellen Organisationen. Von der Förderung ausgeschlossen sind rein kommerzielle Produktionen wie Auftrags- und Werbefilme sowie Promotionsartikel (z. B. Image- oder Schulungsfilme).

Voraussetzungen

Für die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Gesuch muss vollständig eingereicht werden.
  • Die Fristen sind eingehalten.
  • Es besteht ein ausgeprägter Bezug zum Kanton Graubünden von Trägerschaft, Mitwirkenden und/oder Projekt gemäss nachfolgenden Buchstaben a) bis e).
  • Hauptzweck und Ziel sind kultureller Art.
  • Finanzierungsplan und Budget sind schlüssig und ausgewogen. Sie entsprechen den Vorgaben des Bundesamtes für Kultur (BAK)Das Vorhaben ist öffentlich zugänglich.

Die Bündner Filmförderung unterstützt Schweizer Filmprojekte von professionellen Bündner Filmschaffenden, Produktionsfirmen und Veranstaltenden. Als Bündner Akteure gelten:

a) professionelle Autorinnen/Autoren, Regisseurinnen/Regisseure, sowie Produzentinnen/Produzenten sofern sie im Kanton Graubünden seit mindestens zwei Jahren ihren gesetzlichen Erstwohnsitz haben. Bei Co-Autorenschaft oder Co-Regie muss die Bündner Head-Funktion in den Verträgen mindestens zu 50 % ausgewiesen sein, damit die betreffende Person einen Antrag stellen kann. Als Nachweis für den Wohnsitz gilt eine Wohnsitzbestätigung. Zugelassen sind auch Autorinnen/Autoren, Regisseurinnen/Regisseure, sowie Produzentinnen/Produzenten, die ihren gesetzlichen Erstwohnsitz während 15 Jahren im Kanton hatten.

b) Produktionsgesellschaften, sofern sie seit mindestens zwei Jahren den eingetragenen und operativen Hauptsitz im Kanton Graubünden haben oder wenn sie seit mindestens zwei Jahren aktiv sind und zu mindestens 30 % im Besitz von Personen gemäss Buchstabe a) sind. Von der Sperrfrist ausgenommen sind Neugründungen in Graubünden von Produzentinnen/Produzenten, die seit mindestens zwei Jahren im Kanton wohnhaft sind. Als Nachweis ist ein Handelsregisterauszug einzureichen.

c) Projekte von ausserkantonalen Schweizer Produktionsfirmen, wenn Bündner Autorinnen/Autoren oder Regisseurinnen/Regisseure gemäss den Verträgen in ihrer Head-Funktion mindestens zu 50 % beteiligt sind.

d) Projekte mit Bezug zu Graubünden von ausserkantonalen Schweizer Produktionsfirmen, wenn sie eine Co-Produktion mit einer gemäss Buchstabe b) in Graubünden qualifizierten Produktionsgesellschaft abschliessen. Voraussetzung ist, dass die Fördersumme in Graubünden ausgegeben wird. Der Antrag muss durch die koproduzierende Bündner Firma eingereicht werden.

e) Vorführunternehmen, Filmfestivals und Filmclubs in Graubünden, die im Kanton Filmreihen organisieren und dafür Eintritte verlangen und mit den Rechteinhabern Erlöse abrechnen – sowie Schweizerische Verleiher von Bündner Filmen gemäss Buchstaben a) bis d). Der juristische Sitz kann ausserhalb von Graubünden liegen.

Beurteilungskriterien

Die Qualität und Bedeutung eines Projekts werden anhand bestimmter Kriterien beurteilt. Vorrangig unterstützt werden filmische Aktivitäten, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung besonders gut erfüllen: Kohärenz, künstlerische Qualität, Relevanz, Potential, Machbarkeit.

Eingabetermine

Die Gesucheingabetermine sind der 10. Februar, der 10. Juni und der 10. Oktober. Die Gesuche werden dreimal jährlich von der Kulturförderung Graubünden sowie von der kantonalen Kulturkommission geprüft.

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Förderungsmöglichkeiten

Für alle Förderbeiträge gilt, dass sie pro Projekt und pro Antrag 50 % der budgetierten und anrechenbaren Kosten nicht überschreiten dürfen. Damit wird gewährleistet, dass die Bündner Förderung subsidiär ist und der Restbetrag mit Zuwendungen anderer Institutionen bzw. Eigenleistungen finanziert wird.

  • Drehbuch- und Projektentwicklung

Mit einem Drehbuch- und Projektentwicklungsbeitrag wird die Erarbeitung von Filmprojekten und Drehvorlagen gefördert. Höchstbeiträge: Entwicklungsbudget bis 100 000 Franken: max. 20 000 Franken; Entwicklungsbudget von 100 000 bis 200 000 Franken: max. 50 000 Franken, aber maximal 25 Prozent des Entwicklungsbudgets.

  • Herstellung

Beiträge an die Produktion von Lang- und Kurzfilmen. Höchstbeiträge: Kurzfilm / Abschlussfilm ohne Produktionsfirma: max. 20 000 Franken; TV/Mittellange Filme / Animation / Serie bis 60 Min.: max. 60 000 Franken; Lange Kinofilme (Fiktion / Dok / Animation) und Serien über 60 Min.: max. 100 000 Franken.

  • Postproduktion

Ein Beitrag an die Postproduktion kann Projekte von mehr als 60 Min. Dauer ("lange Formate") unterstützen, die in der Herstellung nicht durch die Bündner Filmförderung finanziert werden. Höchstbeitrag: max. 20 000 Franken.

  • Distribution

Filmveranstalter:innen können für kulturell wertvolle Filmreihen und Festivals in Graubünden sowie Filmverleiher für die Kinoverwertung von Bündner Filmen in der Schweiz mit selektiven Distributionsbeiträgen unterstützt werden; zugelassen sind nur lange Filmprogramme über 60 Min. Höchstbeitrag pro Veranstalter in Graubünden: max. 15 000 Franken pro Jahr. Bei Verleihunternehmen wird mit Pauschalen pro Einzelvorführungen abgerechnet.

 

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Unterlagen

Konzept Filmförderung

Filmfördermodell

Gesuchsformular Drehbuch- und Projektentwicklung

Gesuchsformular Herstellung

Gesuchsformular Postproduktion

Gesuchsformular Distribution