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Die Regierung genehmigt ein Auflageprojekt zur Strassenkorrektion der Obersaxenstrasse in der Gemeinde Obersaxen Mundaun. Zudem spricht sie Beiträge für Bündner Sportleistungszentren.

Strassensanierung und Korrektion der Obersaxenstrasse genehmigt

Die Fahrbahn der Obersaxenstrasse ist im Siedlungsgebiet der Ortschaft Flond in einem schlechten Zustand. Der Strassenoberbau weist Risse, Fahrspuren und Setzungen auf, weshalb die Strasse den an die Betriebssicherheit gestellten Anforderungen nicht mehr genügt. Dasselbe gilt für die beiden Stützmauern, bei denen teilweise gar die Fundamente sichtbar sind. Aus diesen Gründen hat die Regierung ein Projekt zur Sanierung und Korrektion der Strasse genehmigt. Im Rahmen des Projekts sollen unter anderem auch die Gehwege verbreitert, zwei Bushaltebuchten behindertengerecht ausgebaut und ein neuer Fussgängerstreifen erstellt werden. Zudem wird auf Wunsch der Gemeinde Obersaxen Mundaun beim westlichen Dorfende eine Trenninsel errichtet, welche den Verkehr beruhigen soll. Die Gesamtkosten belaufen sich auf rund vier Millionen Franken.

Foto Korrektion Obersaxerstrasse Mundaun

Die Fahrbahn der Obersaxenstrasse ist im Siedlungsgebiet der Ortschaft Flond in einem schlechten Zustand. Der Strassenoberbau weist Risse, Fahrspuren und Setzungen auf, weshalb die Strasse den an die Betriebssicherheit gestellten Anforderungen nicht mehr genügt.

Beiträge für Bündner Leistungszentren

Die Regierung spricht aus der Spezialfinanzierung Sport mehrere Beiträge an regionale und nationale Leistungszentren, die den Sitz und ihre Haupttätigkeit im Kanton Graubünden haben. Zudem müssen die Leistungszentren im Nachwuchskonzept des nationalen Verbands vorgesehen sein und einen Nachwuchsförderungsbeitrag von Swiss Olympics vorweisen können. So sichert die Regierung insgesamt 38 Leistungszentren Beiträge in der Höhe von rund 673 400 Franken zu.

Foto Roland Arena
©Roland Arena

Die Regierung spricht aus der Spezialfinanzierung Sport mehrere Beiträge an regionale und nationale Leistungszentren. So sichert die Regierung insgesamt 38 Leistungszentren Beiträge in der Höhe von rund 673 400 Franken zu.

Viehabsatz wird weiter gefördert

Das Direktzahlungssystem der Agrarpolitik des Bundes überlässt seit der grossen Reform im Jahr 2014 die Tierhaltung stärker den Gesetzmässigkeiten des freien Marktes, da die tierbezogenen Direktzahlungen grösstenteils weggefallen sind. Die Tierhaltung wurde dadurch vermehrt unter Druck gesetzt. Der ursprünglich erwartete Rückgang der Tierhaltung ist in Graubünden jedoch nicht signifikant eingetreten.

Die Förderung des Viehabsatzes und der Vermarktung von Nutz- und Schlachtvieh in Graubünden wird jährlich von der Regierung auf Antrag der Absatzförderungsorganisation graubündenVIEH AG beschlossen. Darin werden verschiedene umfangreiche Massnahmen festgelegt und Beiträge für Werbeaktivitäten sowie marktentlastende Massnahmen und weitere Erleichterungen für die Landwirtinnen und Landwirte zugesichert. Einerseits wird die Organisation und Durchführung der öffentlichen Schlachtviehmärkte durch die graubündenVIEH AG für Rindvieh, Schafe und Ziegen mit einem Stückbeitrag von 40 beziehungsweise 5 Franken pro Tier und für den Betrieb einer professionellen Marketingstruktur und für Werbeaktivitäten mit Pauschalbeitrag von 125 000 Franken entschädigt. Andererseits werden Beiträge zur Förderung des Schaf- und Ziegenabsatzes von maximal 82 000 Franken an die Landwirtinnen und Landwirte ausbezahlt, und mit maximal 80 000 Franken wird der Transport- und Vorführservice unterstützt, um die öffentlichen Märkte zu fördern und die regional unterschiedlichen Transportdistanzen auszugleichen.

Die Förderung des Viehabsatzes und der Vermarktung von Nutz- und Schlachtvieh in Graubünden wird jährlich von der Regierung auf Antrag der Absatzförderungsorganisation graubündenVIEH AG beschlossen.

Inkraftsetzungen der Teilrevisionen des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB)

In der Februarsession 2021 beschloss der Grosse Rat die Teilrevisionen des Gerichtsorganisationsgesetzes sowie des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Die Teilrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes wird auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt. Diejenige des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird per 1. Januar 2022 zum Teil in Kraft gesetzt.

Durch die Teilrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes wird die Möglichkeit geschaffen, die Bündner Gerichte durch die Zuwahl von ausserordentlichen Richterinnen und Richter vorübergehend zu verstärken. Dies ist einerseits der Fall, wenn eine Richterin oder ein Richter infolge der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder aus anderen Gründen voraussichtlich für mehrere Monate nicht in der Lage ist, das Richteramt auszuüben. Andererseits sollen ausserordentliche Richterinnen und Richter gewählt werden können, wenn ein Gericht Rechtsstreitigkeiten andernfalls nicht mehr innert angemessener Frist erledigen kann oder ein solcher Zustand einzutreten droht.

Mit der Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird die Organisationsstruktur der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) angepasst. Es ist vorgesehen, die KESB neu in einer einzigen kantonalen Behörde mit regionalen Zweigstellen auszugestalten. Dadurch wird es im Gegensatz zur heutigen Struktur möglich, über den ganzen Kanton Synergien zu nutzen.

Die Teilrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes wird auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt. Diejenige des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird per 1. Januar 2022 zum Teil in Kraft gesetzt.

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Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden