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Ab sofort können Unternehmen, die bereits ein Gesuch für Härtefallhilfen gestellt und eine Beitragsverfügung erhalten haben, über ein Onlineformular weitere pandemiebedingte Umsatzverluste, die sie in den Monaten April bis Juni 2021 erlitten haben, beim Kanton einreichen.

Das Onlineformular sowie das Factsheet für die Beantragung von Härtefallhilfen für pandemiebedingte Umsatzverluste von April bis Juni 2021 ist per sofort auf der Webseite des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (Härtefallmassnahmen) aufgeschaltet. Die Frist für die Nachreichung der Umsatzverluste von April bis Juni 2021 läuft bis 15. August 2021.

Nachreichung der Umsatzverluste von April bis Juni 2021
Das Onlineformular gilt nur für die Nachreichung von pandemiebedingten Umsatzverlusten in den Monaten April bis Juni 2021. Das bedeutet, dass das Unternehmen zuvor bereits ein ordentliches Gesuch gestellt hat und überdies auch härtefallberechtigt sein muss, was im Rahmen des ordentlichen Gesuchs entschieden wird (positive oder negative Beitragsverfügung). Mit der positiven Beitragsverfügung werden im Rahmen des ordentlichen Gesuchs die Umsatzverluste bis und mit März 2021 berücksichtigt.

Hat ein Unternehmen auch noch in den Monaten April, Mai und/oder Juni 2021 Umsatzverluste erlitten, können diese nun über das Onlineformular nachgereicht werden. Die Unternehmen werden gebeten, die Umsatzverluste nur einmal für alle betroffenen Monate nachzureichen.

Voraussetzungen für die Einreichung des Onlineformulars und eine weitere Unterstützung sind demnach, dass das Unternehmen

  • pandemiebedingte Umsatzverluste in den Monaten April bis Juni 2021 gegenüber den entsprechenden Monaten der Jahre 2018/2019 erlitten hat,
  • das ordentliche Gesuch für Härtefallmassnahmen (Frist: 30. Juni 2021) gestellt und eine positive Beitragsverfügung erhalten hat,
  • die Frist zur Einreichung des Online-Formulars mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen einhält (Frist: 15. August 2021).

Berechnung der Höhe der Unterstützung ändert sich nicht
Die Höhe der Hilfen für Umsatzverluste von April bis Juni 2021 werden gleich berechnet wie im Rahmen des ordentlichen Gesuchs. Zu beachten ist, dass die Beitragslimiten des Bundes gelten. Sind diese bereits erreicht, können keine weiteren Hilfen gewährt werden.

Verfahren gilt nur für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken
Die Nachreichung der Umsatzverluste von April bis Juni 2021 über das Onlineformular gilt nur für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von bis zu fünf Millionen Franken. Unternehmen mit einem Umsatz von über fünf Millionen Franken werden bezüglich des Vorgehens betreffend weitere Umsatzverluste in den Monaten bis Juni 2021 speziell informiert.

Übersicht der Fristen:

  • Einreichung des ersten, ordentlichen Gesuchs: Frist 30. Juni 2021
  • Ist das erste, ordentliche Gesuch gestellt: Nachreichung Umsatzverluste April bis Juni 2021: Frist 15. August 2021

Auskunftsperson:
Bruno Maranta, Departementssekretär, Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Tel. +41 81 257 23 11, E-Mail Bruno.Maranta@dvs.gr.ch


Gremium: Departement für Volkswirtschaft und Soziales
Quelle: dt Departement für Volkswirtschaft und Soziales

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