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Informationsschreiben Nr. 3 (Januar 2014)
Informationsschreiben Nr. 2 (Oktober 2013)
Informationsschreiben Nr. 1 (August 2013) 
 

Informationsschreiben Nr. 3 (Januar 2014)

 

Im Herbst des vergangenen Jahres haben wir über verschiedene Neuerungen informiert, die das Quellensteuerverfahren per 1. Januar 2014 erfährt. Mit dem vorliegenden Schreiben wollen wir weiter führende Informationen vermitteln, die in der Zusammenarbeit mit der Kan-tonalen Steuerverwaltung (KStV) behilflich sein sollen.

1. Tarifanwendung

Im Zusammenhang mit den neuen Quellensteuertarifen halten wir ergänzend zu früheren Informationen nochmals fest, dass gemäss Art. 41 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (AbzStG) die Tarifeinstufung durch den SSL (Schuldner der steuer-baren Leistung) vorzunehmen ist. Die KStV nimmt keine Tarifeinstufungen vor.

2. Registerführung

Aufgrund des Übergangs der Quellensteuer von den Gemeinden zum Kanton wird das Register für die quellensteuerpflichtigen Personen erstmals angelegt. Zahlreiche Daten wurden in den vergangenen Wochen bereits erfasst und ergänzt. Die Führung des Registers ist indessen ein laufender Prozess und wird eine weitergehende Entwicklung erfahren, sobald die ersten Quellensteuer-Abrechnungen eingehen. Die SSL können helfen, die Aktualität und die Datenqualität hoch zu halten. Daher bitten wir um Beachtung der folgenden Punkte:

Das Anmeldeformular (Formular 107) ist bei jeder Neu-Beschäftigung von quellensteuerpflichtigen Personen, also auch bei einem Arbeitgeberwechsel, auszufüllen. Ein besonderes Augenmerk gilt der Meldung der Konfessionszugehörigkeit, die für die Tarifanwendung und die Ablieferung der Quellensteuer von grosser Bedeutung ist. Die Einreichung des Formulars erfolgt weiterhin an die KStV. Das Formular ist auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung  unter Dienstleistungen – Formulardownload –
Quellensteuer aufgeschaltet.
 
Damit wir die korrekte Tarifanwendung vornehmen können, bitten wir überdies, uns jeweils eine Kopie der Verfügung der Familienausgleichskasse für Kinderzulagen beizulegen.

3. Abrechnung

Im Schreiben Nr. 2 haben wir informiert, dass alle Arbeitgeber, die weniger als fünf Quellen-steuerpflichtige beschäftigen, auf Antrag hin halbjährlich abrechnen können. Das entspre-chende Formular (108, neu) ist auf der Homepage der KStV aufgeschaltet.

Gerne machen wir nochmals darauf aufmerksam, dass für das Übergangsjahr die Monate November und Dezember 2013 noch mit den Gemeinden abzurechnen sind, die Monate ab Januar 2014 direkt mit dem Kanton.

Das bisherige Abrechnungsformular für ausländische Arbeitnehmer und Versicherungsneh-mer (104) wurde überarbeitet. Es ist ebenfalls auf der Homepage der Kantonalen Steuerver-waltung aufgeschaltet. Wir bitten die Arbeitgeber, auf diesem Formular pro Mitarbeitenden und Monat je eine Abrechnungszeile zu verwenden und jeweils den monatlichen Brutto-lohn zu erfassen.
Bei unvollständig oder ungenau ausgefüllten Abrechnungsformularen werden wir die SSL in der Einführungsphase telefonisch oder per E-Mail kontaktieren, um die fehlenden Angaben in Erfahrung zu bringen.

Im Übrigen weisen wir drauf hin, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland (v.a. Grenz-gänger) gemäss Art. 105d Abs. 1 lit. b StG dort abzurechnen sind, wo der Arbeitgeber seinen Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, und nicht am Ort des Arbeitseinsatzes (z.B. bei Bau-arbeitern am Ort der Baustelle).

4. Kommunikation mit der Steuerverwaltung

Die Zuständigkeiten in der Sektion Quellensteuer wurden nach Gemeinden festgelegt, wobei für die Abrechnungen von ausländischen Arbeitnehmern und Versicherungsnehmern einer-seits und für Spezialfälle wie Künstler, Sportler, Referenten, Verwaltungsräte etc. anderseits unterschiedliche Zuständigkeiten gelten.

5. Elektronisches Lohnmeldeverfahren (ELM)

Seit 1. Januar 2014 ist die KStV bereit, Quellensteuerabrechnungen für Abrechnungsperioden ab 1.1.14 im Rahmen des Elektronischen Lohnmeldeverfahrens (ELM) zu empfangen.

Für die entsprechende Übermittlung von ELM-Quellensteuerabrechnungen bedarf es folgen-der Grundlagen: 
  • Einsatz eines Lohnbuchhaltungssystems, welches über eine Swissdec-Zertifizierung für die Version 4.0 der Richtlinien für die Lohndatenverarbeitung verfügt (erst mit dieser Version wurde die Quellensteuer in die Richtlinien integriert). Weitere Informationen findet man unter www.swissdec.ch.
  • "Kundennummer" (Customer Identity gem. Spezifikation ELM QST) für ELM-Quellen-steuerabrechnungen mit der KStV Graubünden. Diese kann bei der Steuerverwaltung be-antragt werden
  • Übermittlungskonfiguration im Lohnbuchhaltungssystem (Systemlieferant)
Die aktualisierten Weisungen und Merkblätter werden im Übrigen laufend auf der Homepage der Steuerverwaltung publiziert.

 
 

Informationsschreiben Nr. 2 (Oktober 2013)

 

Anfangs September haben wir über verschiedene Neuerungen informiert, die das Quellensteuerverfahren per 1. Januar 2014 erfährt.

1. Neue Quellensteuertarife

Die neuen Quellensteuertarife bzw. Tarifbezeichnungen wurden im Informationsschreiben Nr. 1 vorgestellt. Zur einfacheren Handhabung sind die alten und neuen Tarife tabellarisch einander gegenübergestellt. Die erforderlichen Tarifumstufungen auf den 1. Januar 2014 sind von den Arbeitgebern und den Versicherern selbst vorzunehmen. 
 
 

Tarifbezeichnungen bis 31.12.2013 Tarifbezeichnungen ab 01.01.2014
Kirchensteuer bisher
+ = mit Kirchensteuer
d = keine Kirchensteuer

Beispiele:
A0+ = mit Kirchensteuer
A0d = ohne Kirchensteuer
Kirchensteuer neu
Y = mit Kirchensteuer
N = ohne Kirchensteuer

Beispiele:
A0Y = mit Kirchensteuer
A0N = ohne Kirchensteuer
 Tarif A: Alleinstehende, ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige mit und ohne Kinder (Kinder nicht in eigenem Haushalt)  Unverändert Tarif A
 --- Neu Tarif A mit Kinderabzug: erfolgt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person und auf Anordnung der zuständigen Steuerbehörde.
Tarif B: Verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Alleinverdiener in der Schweiz.
Auf Gesuch und mit entsprechendem Nachweis, dass der im Ausland wohnhafte Ehegatte kein Erwerbseinkommen erzielt.
 Unverändert Tarif B
Tarif B: Verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im eigenen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten. (Halbfamilien)  Neu Tarif H1 – H6
Tarif C: Verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige, die beide hauptberuflich erwerbstätig sind.
(Doppelverdienende /erwerbstätige Ehefrau)
 Neu Tarif C0 – C5
Tarif C0 – C5: Verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige, die beide hauptberuflich erwerbstätig sind.
(Doppelverdiener / erwerbstätiger Ehemann)
 Neu Tarif C0 – C5
Für Ehegatten mit Nebenerwerbstarif D und anderem Ehegatten mit Haupterwerbstarif B.  Neu beide Tarif C0 – C5
Tarif D: Für Nebenerwerb Unverändert Tarif D:
Bei mehreren Erwerbstätigkeiten gilt die Tätigkeit mit dem höchsten Bruttoeinkommen als Haupterwerbstätigkeit. Allfällig andere Tätigkeiten stellen in der Folge Nebenerwerbstätigkeiten dar und sind nach dem Tarif D zu besteuern.
--- Neu: Tarif F (Italienische Grenzgänger):
Der Tarif F kommt für italienische Grenzgänger zur Anwendung, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist. Je nach persönlicher Situation der steuerpflichtigen Person ist der übliche Quellensteuertarif A, B, C, D, E oder H anzuwenden.
Echte deutsche Grenzgänger
Bisher Tarife A, B, C und D
Echte deutsche Grenzgänger
Neu Tarif L: Für Grenzgänger, welche die Voraussetzungen des Tarifs A erfüllen.
Neu Tarif M: Für Grenzgänger, welche die Voraussetzungen des Tarifs B erfüllen.
Neu Tarif N: Für Grenzgänger, welche die Voraussetzungen des Tarifs C erfüllen.
Neu Tarif O: Für Grenzgänger, welche die Voraussetzungen des Tarifs D erfüllen.
Neu Tarif P: Für Grenzgänger, welche die Voraussetzungen des Tarifs H erfüllen.



2. Abrechnungsperioden

Mit dem Übergang der Quellensteuererhebung auf den Kanton ändern sich auch die Abrechnungsperioden. 
 

  • Ab 1. Januar 2014 ist die Quellensteuer grundsätzlich quartalsweise – Ende März, Juni, September und Dezember – abzurechnen.
  • Davon ausgenommen sind alle Betriebe, die über das Elektronische Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quest) abrechnen. Diese Abrechnungen haben zwingend monatlich zu erfolgen. 
  • Alle Arbeitgeber, die weniger als fünf Quellensteuerpflichtige beschäftigen, können auf Antrag hin inskünftig halbjährlich abrechnen.

 

Die bisherige Möglichkeit zur Abrechnung für die ganze Winter- oder Sommersaison entfällt ab 1.1.2014. Grund für diese Änderung ist die Tatsache, dass bereits heute viele Saisonbetriebe über ihre Lohnbuchhaltung monatlich abrechnen und dass im neuen Kalenderjahr ohnehin jeweils neue Tarife gelten, was die Abrechnung erschwert. Überdies erlaubt die quartalsweise Einreichung eine raschere Kontrolle der Abrechnungen und eine frühere Rechnungsstellung, was für die Arbeitgeber eine höhere Rechtssicherheit mit sich bringt.

Für die Überführungsphase gilt damit, dass die Monate November und Dezember 2013 noch mit den Gemeinden abzurechnen sind, die Monate ab Januar 2014 direkt mit dem Kanton.


3. Abrechnungstermine

Für die Einreichung der Abrechnungen gelten ab 1.1.2014 folgende Termine:
Ende Abrechnungsperiode + 30 Tage: Einreichung Abrechnung an Kanton
Ende Abrechnungsperiode + 30 weitere Tage: Verarbeitung und Rechnungstellung durch Kanton
Ende Abrechnungsperiode + 30 weitere Tage: Zahlungsfrist

Nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins geschuldet. 

Beispiel bei einer ordentlichen quartalsweisen Einreichung für das 1. Quartal:
31. März: Ende Abrechnungsperiode
bis 30. April: Einreichung der Abrechnung an den Kanton
bis 31. Mai: Rechnungstellung durch den Kanton
30. Juni: Ende Zahlungsfrist


4. Bezugsprovision

Die Bezugsprovision beträgt ab 1. Januar 2014 unverändert 2% für die ordentliche Einreichung. Bei Einreichungen via ELM Quest kann eine Provision von 3% in Abzug gebracht werden.

Die neu berechneten Quellensteuertarife 2014 sowie weitere sachdienliche Angaben zum Quellensteuerverfahren 2014 werden nach Festlegung der Steuerfüsse durch den Grossen Rat veröffentlichen.

Die aktualisierten Weisungen und Merkblätter werden im Übrigen laufend auf der Homepage der Steuerverwaltung publiziert.





Informationsschreiben Nr. 1

 

Das Quellensteuerverfahren erfährt per 1. Januar 2014 verschiedene Neuerungen . Zum einen geht die Erhebung der Quellensteuer per 1. Januar 2014 von den Gemeinden auf den Kanton über. Mit dieser Systemänderung verschiebt sich die Arbeitsteilung zwischen Gemeinden und Kanton. Die Gemeinden werden wie bei den ordentlich besteuerten natürlichen Personen das Register führen. Der Kanton wird unter anderem die vollständige, korrekte und zeitgerechte Abrechnung sowie die rechtzeitige Überweisung der erhobenen Quellensteuer kontrollieren, die notwendige EDV-Unterstützung zur Verfügung stellen und sowohl Gemeinden wie Arbeitgeber bei ihrer Arbeit unterstützen. Die Vorbereitungsarbeiten zu dieser Umstellung schreiten planmässig voran. Seitens der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden ist geplant, alle Beteiligten periodisch über den Stand dieser Arbeiten schriftlich zu informieren.

Zum andern wurde am 25. Februar 2013 die neue Quellensteuerverordnung des Bundes (QStV) verabschiedet; sie wird ebenfalls per 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die nachstehenden Ausführungen informieren über die dort geregelten Neuerungen. Damit sollte genügend Zeit zur Verfügung stehen, um die erforderlichen technischen Anpassungen vornehmen zu können.


1. Elektronisches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer)

Über den Lohnstandard-CH (ELM Quellensteuer) können ab dem 1. Januar 2014 die Quellensteuerdaten mit sämtlichen Kantonen in einem einheitlichen und standardisierten Prozess elektronisch abgerechnet werden. Mit der elektronischen Verarbeitung der Quellensteuerdaten wird der Aufwand sowie die Gefahr von Übertragungsfehlern stark reduziert.

Unter ELM Quellensteuer sind die Quellensteuerabrechnungen monatlich vorzunehmen. Die Quellensteuerdaten werden dabei direkt aus der Lohnbuchhaltung den anspruchsberechtigten Kantonen zugestellt, welche anschliessend die entsprechenden Rechnungsstellungen veranlassen. Die Quellensteuerrechnungen werden die SSL aber bis auf weiteres noch in Papierform erhalten.

Falls ein Arbeitgeber inskünftig die Quellensteuern elektronisch über ELM Quellensteuer abrechnen will, empfehlen wir, sich mit dem zuständigen Lohnsoftwarehersteller in Verbindung zu setzen. Die Lohnsoftwarehersteller sind durch den Verein „swissdec“ über ELM Quellensteuer informiert und können detaillierte Auskünfte über die erforderlichen Schritte geben.

Das Quellensteuerabrechnungsverfahren über ELM Quellensteuer ist aber auf jeden Fall freiwillig, d.h., es bleibt jedem Arbeitgeber vorbehalten, weiterhin die Quellensteuern nach dem bisherigen Verfahren abzurechnen.


2. Neue Quellensteuertarife

Die Realisierung von ELM Quellensteuer macht es erforderlich, dass in allen Kantonen dieselben neuen Quellensteuertarifbezeichnungen zur Anwendung gelangen. Auf den 1. Januar 2014 gelten deshalb in allen Kantonen einheitlich folgende neuen Tarifcodes:

Tarifcode A
Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;

Tarifcode B
Für in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten*, bei welchen nur eine Ehegatte erwerbstätig ist;
*Gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

Tarifcode C
Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten*, bei welchen beide Ehegatten* erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn diese Erwerbseinkünfte ergänzend ordentlich veranlagt werden;
*Gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

Tarifcode D
Für Personen mit Nebenerwerbseinkommen oder für Personen mit Ersatzeinkünften;

Tarifcode E
Für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die Sozialversicherungsanstalten besteuert werden;

Tarifcode F
Für doppelverdienende Grenzgängerinnen und Grenzgänger die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist;

Tarifcode H
Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;

Tarifcode L
Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif A erfüllen würden;

Tarifcode M
Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif B erfüllen würden;

Tarifcode N
Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif C erfüllen würden;

Tarifcode O
Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif D erfüllen würden;

Tarifcode P
Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif H erfüllen würden.

Für die Tarife A, B, C, F und H ist die Quellensteuerbelastung abhängig von der Höhe der monatlichen Bruttoeinkünfte. Bei den Tarifen D (10%) und E (5%) gelangen fixe Steuersätze zur Anwendung. Die Tarife L-P sind derart ausgestaltet, dass die je nach Tarifart hinterlegten Quellensteuertarife auf einen maximalen Steuersatz von 4,5% begrenzt sind.

Diese neuen Quellensteuertarife sind ab dem 1. Januar 2014 von allen Arbeitgebenden anzuwenden und zwar unabhängig vom Verfahren, über welches die Quellensteuern abgerechnet werden. Generiert man die Quellensteuerabrechnungen weiterhin aus der Lohnsoftware, jedoch ausserhalb von ELM Quellensteuer, sind die erforderlichen Anpassungen im Lohnprogramm rechtzeitig sicherzustellen, damit die neuen Quellensteuertarife 2014 zu gegebener Zeit in die Lohnsoftware eingelesen werden können.

Gegen Ende 2013 werden wir die neu berechneten Quellensteuertarife 2014 sowie weitere sachdienliche Angaben zum Quellensteuerverfahren 2014 versenden bzw. auf der Homepage der Steuerverwaltung publizieren.

Wir hoffen, mit diesen Informationen den Arbeitgebern gedient zu haben und danken für die konstruktive Mitarbeit beim Bezug der Quellensteuern.