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Genehmigungsverfahren

Die Genehmigung von Rechten und Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft erlässt im Kanton Graubünden die Regierung. Es sind ein- oder zweistufige Verfahren möglich.

Nachfolgend gehts zur Verfahrensübersicht:


                    Variante 1

                Variante 2

                  Variante 3

                     Variante 4

    Kein Verfahren nach Wasserrecht (BWRG)

Musterkonzession

Die Gewässerhoheit in Graubünden obliegt den Gemeinden. Für die Nutzbarmachung von Wasserkraft bedarf es zwingend einer Wasserrechtsverleihung (Konzession) durch die entsprechende Standortgemeinde – unabhängig des geplanten Umfangs. Diese Bewilligung stellt die Gleichbehandlung der öffentlichen Interessen sicher.

Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80), das Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG; BR 810.100) und das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) geben dazu den gesetzlichen Rahmen.

Leitfaden Musterkonzession