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Für die Erstellung und den Unterhalt der Bushaltestellen sind die Gemeinden zuständig; Privatpersonen mit Haltestellenbegehren wenden sich bitte an die zuständige Gemeinde.

Gemäss dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) sind unter anderem Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs bis am 31. Dezember 2023 behindertengerecht anzupassen bzw. einzurichten.

Leitfaden Bushaltestellen (Art. 27)

BehiG Arbeitshilfe Gemeinden

BehiG Arbeitshilfe Beilage Gemeinden

BehiG Vorgehensweise

Berechnungshilfe Verhältnismässigkeitsprüfung

BehiG Entscheidungshilfe Fahrbahnhaltestelle/Bushaltebucht