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Unbedenklichkeitserklärung für Personen MIT Berufsausübungsbewilligung im Kanton GR

Es werden keine Unbedenklichkeitserklärungen mehr für Gesundheitsfachpersonen mit gültiger Berufsausübungsbewilligung im Kanton Graubünden für die Beantragung einer Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton ausgestellt (Binnenmarktgesetz, BGBM, 943.02).
Ausnahme: Für Personen, die über eine gültige Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktikerin bzw. Naturheilpraktiker verfügen, die vor dem 1. Januar 2018 ausgestellt wurde, kann beim Gesundheitsamt Graubünden die Ausstellung einer Unbedenklichkeitserklärung schriftlich, unter Angabe der unten aufgeführten Punkte, beantragt werden.

  1. Beantragende Gesundheitsbehörde
  2. gewünschte Sprache (d / it / e)
  3. Rechnungsadresse
  4. Angaben über aktuellen und künftigen Aufenthalts- und Tätigkeitsort (Zeitpunkt, Arbeits- und Privatadresse)
  5. Angaben zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe im Kanton GR
     

Ober- und Assistenzärzte OHNE Berufsausübungsbewilligung im Kanton GR

Ober- und Assistenzärzte OHNE Berufsausübungsbewilligung im Kanton GR
Wenn Sie über keine Berufsausübungsbewilligung im Kanton Graubünden verfügen und eine Unbedenklichkeitserklärung benötigen, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Wenden Sie sich an den fachverantwortlichen Arzt Ihres ehemaligen Arbeitgebers im Kanton Graubünden.
  2. Dieser stellt Ihnen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.
  3. Dieses Dokument ist dem Gesundheitsamt Graubünden, unter Angabe der Rechnungsadresse, zur Beglaubigung zuzustellen.

Bearbeitungsgebühr

Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitserklärung oder einer Beglaubigung wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100.– bzw. CHF 50.– erhoben.

 

Gesundheitsamt Graubünden
Hofgraben 5
7001 Chur