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Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht

Gesundheitsfachpersonen unterstehen dem Berufsgeheimnis: Sie sind verpflichtet, über alles, was ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, Stillschweigen zu bewahren (vgl. Art. 321 Strafgesetzbuch). Tun sie das nicht, können sie sich strafbar machen. Nicht strafbar ist, wer über eine Einwilligung der berechtigten Person verfügt oder wenn das Geheimnis aufgrund einer schriftlichen Bewilligung der Aufsichtsbehörde offenbart wird.

Das Gesundheitsamt ist für die Befreiung vom Berufsgeheimnis zuständig, soweit nicht die Patientin oder der Patient selbst die Befreiung vom Berufsgeheimnis erteilt hat.

Zu diesem Zweck ist ein Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht mit den entsprechenden Beilagen beim Gesundheitsamt Graubünden, Rechtsdienst, Hofgraben 5, 7001 Chur einzureichen.

Formular Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht