Sie wollen Ihr neues Auto im Ausland kaufen oder kehren nach einem längeren Auslandsaufenthalt in die Schweiz zurück? Hier finden Sie wichtige Informationen, wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Ausland in die Schweiz importieren und verzollen. Sie erhalten auch Hinweise zur Einfuhr eines unverzollten Fahrzeugs oder wenn das Fahrzeug eine Schweizer Typengenehmigung besitzt.
Wir empfehlen Ihnen, die ausländischen Unterlagen, vor dem Import kontrollieren zu lassen, ob sie für die Schweizer Zulassung geeignet sind. Beanspruchen Sie auch die Hilfe von Importeuren, Markenvertretern oder anderen Fachleuten.
Das Fahrzeug kann mit gültigen ausländischen Kontrollschildern in die Schweiz überführt werden. Erkundigen Sie sich beim Ausfuhrstaat, welche Kontrollschilder Sie benötigen, um Ihr Fahrzeug in die Schweiz zu überführen (Gültigkeitsdauer, Versicherung, Kosten usw.).
Als Erstes müssen Sie das Fahrzeug beim Zollamt anmelden. Die Art der Verzollung ist für das weitere Vorgehen entscheidend. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Zollamt.
Wir empfehlen Ihnen, für den Import ihres Fahrzeuges eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Certificate of Conformity (COC) zu organisieren. Eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. ein sogenanntes Certificate of Conformity (COC) erhalten Sie beim Händler oder beim Hersteller Ihres Fahrzeugs oder im Internet unter Eurococ.
Direkt importierte Fahrzeuge müssen für die Zulassung einer Fahrzeugprüfung unterzogen werden. Wenn Sie alle Unterlagen beisammen haben, können Sie ihr Fahrzeug zur Fahrzeugprüfung mit folgendem Online-Formular anmelden.
Zum Eigengebrauch direkt importierte Fahrzeuge unterstehen der Einzelprüfung bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle. Aufwand/Kosten richten sich nach den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen bzw. nach Import-Art.
Importarten
Übersiedlungsgut (Heirat-/Erbschaftsgut)
Zollinformationen zu den verschiedenen Einfuhrarten und die Antragsformulare finden Sie bei der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Nötige Unterlagen für die Zulassung:
- Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft
- Ausländische Fahrzeugpapiere (z.B. Deutschland: Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2)
- Prüfungsbericht vom Zollamt Form. 13.20 A mit Zollstempel
- Entsprechendes Zollformular (18.44, 18.45 oder 18.46)
- Falls vorhanden, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder die Lärm- und Abgasbestätigung vom schweizerischen Generalimporteur
- Für abgeänderte Fahrzeuge werden zusätzlich die entsprechenden Garantien-/ Unbedenklichkeitserklärungen nach Schweizer Recht benötigt
- Falls notwendig das ASTRA-Nachweisdokument des CO2-Vollzugs für die kantonale Zulassungsbehörde (siehe unten)
- Falls notwendig separater Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und elektrischen Sicherheit (NEV) (siehe unten)
- Falls notwendig Abgaswartungsdokument (AWD) (siehe unten)
Wenn Sie alle Unterlagen haben, können Sie ihr Fahrzeug zur Fahrzeugprüfung anmelden.
Sie haben die Möglichkeit, die Dokumente einzuscannen und die Anmeldung online vorzunehmen oder die Kopien per Post einzusenden.
Fahrzeug im Ausland gekauft
Wenn Sie Ihr Fahrzeug im Ausland gekauft haben und keinen Wohnsitz von mehr als einem Jahr hatten: Sie müssen Ihr Fahrzeug innerhalb von drei Monaten ab Einfuhrdatum in der Schweiz einlösen.
Nötige Unterlagen für die Zulassung:
- Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft
- Ausländische Fahrzeugpapiere (z.B. Deutschland: Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2)
- Prüfungsbericht vom Zollamt Form. 13.20 A mit Zollstempel
- Falls vorhanden, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder die Lärm- und Abgasbestätigung vom schweizerischen Generalimporteur
- Für abgeänderte Fahrzeuge werden zusätzlich die entsprechenden Garantien-/ Unbedenklichkeitserklärungen nach Schweizer Recht benötigt
- Falls notwendig das ASTRA-Nachweisdokument des CO2-Vollzugs für die kantonale Zulassungsbehörde (siehe unten)
- Falls notwendig separater Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und elektrischen Sicherheit (NEV) (siehe unten)
- Falls notwendig Abgaswartungsdokument (AWD) (siehe unten)
Wenn Sie alle Unterlagen haben, können Sie ihr Fahrzeug zur Fahrzeugprüfung anmelden.
Sie haben die Möglichkeit, die Dokumente einzuscannen und die Anmeldung online vorzunehmen oder die Kopien per Post einzusenden.
Fahrzeug unverzollt eingeführt
Wenn Sie Ihr Fahrzeug unverzollt eingeführt haben, müssen Sie es ein Jahr nach Ihrer persönlichen Einreise in der Schweiz einlösen.
Unverzolltes Fahrzeug vorübergehend benutzen.
Nötige Unterlagen für die Zulassung:
- Befristeten Versicherungsnachweis (max. 1 Jahr) einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft
- Ausländische Fahrzeugpapiere (z.B. Deutschland: Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2)
- Bewilligung vom Zollamt, um ein unverzolltes Fahrzeug zu verwenden (Formular 15.30 oder 15.40)
- Falls vorhanden, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder die Lärm- und Abgasbestätigung vom schweizerischen Generalimporteur
- Für abgeänderte Fahrzeuge werden zusätzlich die entsprechenden Garantien-/ Unbedenklichkeitserklärungen nach Schweizer Recht benötigt
- Falls notwendig das ASTRA-Nachweisdokument des CO2-Vollzugs für die kantonale Zulassungsbehörde (siehe unten)
- Falls notwendig separater Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und elektrischen Sicherheit (NEV) (siehe unten)
- Falls notwendig Abgaswartungsdokument (AWD) (siehe unten)
Danach erhalten Sie Zollschilder für maximal ein Jahr.
Was Sie nach der Verzollung benötigen:
- Unbefristeten Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft
- Befristeter Fahrzeugausweis und Graubündner Zollkontrollschilder
- Prüfungsbericht vom Zollamt (13.20A)
Wenn Sie alle Unterlagen haben, können Sie ihr Fahrzeug zur Fahrzeugprüfung anmelden.
Sie haben die Möglichkeit, die Dokumente einzuscannen und die Anmeldung online vorzunehmen oder die Kopien per Post einzusenden.
Import mit Schweizer Typengenehmigung
Bitte fragen Sie Ihren Schweizer Generalimporteur, ob das Fahrzeug eine Schweizer Typengenehmigung hat.
Muster Bestätigung Schweizer Typengenehmigung
Generalimporteure (auto-schweiz)
Nötige Unterlagen für die Zulassung:
- Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft
- Ausländische Fahrzeugpapiere (z.B. Deutschland: Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2)
- Prüfungsbericht vom Zollamt Form. 13.20 A mit Zollstempel
- Bestätigung des Typengenehmigungsinhabers
- Für abgeänderte Fahrzeuge werden zusätzlich die entsprechenden Garantien-/ Unbedenklichkeitserklärungen nach Schweizer Recht benötigt
- Falls notwendig das ASTRA-Nachweisdokument des CO2-Vollzugs für die kantonale Zulassungsbehörde (siehe unten)
- Falls notwendig separater Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und elektrischen Sicherheit (NEV) (siehe unten)
- Falls notwendig Abgaswartungsdokument (AWD) (siehe unten)
Wenn Sie alle Unterlagen haben, können Sie ihr Fahrzeug zur Fahrzeugprüfung anmelden.
Sie haben die Möglichkeit, die Dokumente einzuscannen und die Anmeldung online vorzunehmen oder die Kopien per Post einzusenden.
Andere Import-Art (aus Nordamerika, Fahrzeuge ohne Gesamtgenehmigung)
Nötige Unterlagen für die Zulassung:
Was Sie benötigen:
- Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft
- Ausländische Fahrzeugpapiere (Ausweis, Fahrzeugbrief, Zulassungsbescheinigung oder ähnliches)
- Prüfungsbericht vom Zollamt Form. 13.20 A mit Zollstempel
- Nachweis der 1. Inverkehrsetzung (für gebrauchte Fahrzeuge, nicht Herstellung- oder Verkaufsdatum)
- Technische Daten (gemäss Betriebshandbuch, Hersteller, Fahrzeugpapiere, usw.)
- Bestätigung über die Einhaltung der Schweizerischen Abgas- und Geräuschvorschriften
- Falls notwendig das ASTRA-Nachweisdokument des CO2-Vollzugs für die kantonale Zulassungsbehörde (siehe unten)
- Falls notwendig separater Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und elektrischen Sicherheit (NEV) (siehe unten)
Wenn Sie alle Unterlagen haben, können Sie ihr Fahrzeug zur Fahrzeugprüfung anmelden.
Sie haben die Möglichkeit, die Dokumente einzuscannen und die Anmeldung online vorzunehmen oder die Kopien per Post einzusenden.
Bestätigung über die Einhaltung der Schweizerischen Abgas- und Geräuschvorschriften
Bestätigung über die Einhaltung der bei der 1. Inverkehrsetzung gültigen Schweizerischen Abgas- und Geräuschvorschriften anhand von
- EU-Teilgenehmigungen,
- ECE-Genehmigungszeichen im Fahrzeug,
- Bestätigung des Inhabers der Typengenehmigung oder
- Prüfberichten von anerkannte Prüfungsstellen (APS) siehe Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen TGV Anhang 2.
Anerkannte Prüfstellen (APS)
Für Personenwagen
- USA: Die US-amerikanischen oder kalifornischen Abgasvorschriften für «passenger cars» werden für Personenwagen mit Benzinmotor und einem Gesamtgewicht von max. 2500 Kilogramm und höchstens sechs Sitzplätzen ab Modelljahr 1995 in der Schweiz akzeptiert. In diesem Fall kann auf eine weitere Abgasprüfung verzichtet werden.
- Kanada: Die kanadischen Abgasvorschriften für «passenger cars» werden für Personenwagen mit Benzinmotor und einem Gesamtgewicht von max. 2500 Kilogramm und höchstens sechs Sitzplätzen ab Modelljahr 1998, in der Schweiz akzeptiert. In diesem Fall kann auf eine weitere Abgasprüfung verzichtet werden.
Solche Fahrzeuge weisen im Motorenraum eine Vignette (Abgaslabel) auf. Sie trägt den Titel «VEHICLE EMISSION CONTROL INFORMATION» und enthält unter anderem den Namen des Fahrzeugherstellers, den Hubraum, die Motorbezeichnung, verschiedene Motoreinstelldaten und das Modelljahr sowie die Bestätigung, dass das Fahrzeug die entsprechenden Abgasvorschriften erfüllt.
Nachweis der 1. Inverkehrsetzung
Für gebrauchte Fahrzeuge ist der Nachweis der 1. Inverkehrsetzung (nicht Herstellungs- oder Verkaufsdatum) zu erbringen.
Für Personenwagen
Für Fahrzeuge aus den USA werden folgende amtliche Dokumente anerkannt:
«registration card» oder «vehicle registration information record» des Departement of Motor Vehicies (DMV) oder eventuell Belege über bezahlte US-Motorfahrzeugsteuer-Rechnungen.
Technische Daten
Für die Zulassung ohne COC / EG-Übereinstimmungsbescheinigung benötigen wir für die Zulassung des Fahrzeugs einige technische Daten (gemäss Betriebshandbuch, Hersteller, Fahrzeugpapiere usw.).
Was wir benötigen:
- Hubraum
- Motorleistung
- Nennleistungsdrehzahl
- Höchstgeschwindigkeit
- Gewichtsgarantie
- Motornummer
Für Personenwagen
Um eine einfache Abwicklung zu gewährleisten, benötigen wir ein Foto der Herstellerplakette.
Elektrische Sicherheit und elektromagnetische Verträglichkeit
Für alle Importfahrzeuge (ab 1. Inverkehrssetzung oder Importdatum 1. Juni 2020) ist ein Nachweis der elektrischen Sicherheit und der elektromagnetischen Verträglichkeit erforderlich.
In folgenden Fällen (die Liste ist nicht abschliessend) wurde der Nachweis der elektrischen Sicherheit und der elektromagnetischen Verträglichkeit bereits erbracht. Es werden keine weiteren Dokumente/Nachweise benötigt:
- Das Fahrzeug hat eine EG-Gesamtgenehmigung respektive eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
- Das Fahrzeug wurde bereits in einem EU-Land ordentlich zugelassen (Bestätigung mittels Zulassungspapiere aus einem EU-Land)
- Für das Fahrzeug besteht eine Schweizer Typengenehmigung und der Typengenehmigungs-Inhaber bestätigt, dass die elektrische Ausrüstung/Sicherheit dem in der Schweiz genehmigten Fahrzeugtyp entspricht
- Für das Fahrzeug besteht eine vom Hersteller ausgestellte Konformitätserklärung nach Artikel 14 der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen
Besondere Beachtung gilt für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die noch nie in einem EU-Land zugelassen worden sind. Beispielsweise Importfahrzeuge aus USA, Kanada, Vereinigte Arabische Emirate, Ukraine, China etc. Weitere Informationen finden Sie im Dokument «NEV und EMV: Erläuterung zum Nachweis der elektrischen Sicherheit und elektromagnetischen Verträglichkeit».
NEV und EMV: Erläuterungen zum Nachweis der elektrischen Sicherheit und elektromagnetischen Verträglichkeit
CO2-Abrechnung beim Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Gewisse Fahrzeuge müssen für die CO2-Abrechnung beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) angemeldet werden.
Fahrzeuge die nicht abgerechnet werden müssen:
- Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper die länger als 6 Monate vor der Verzollung im Ausland im Verkehr waren und mehr als 5000 km auf dem Tacho haben
- Leichte Wohnmotorwagen
- Motorräder
- Anhänger,Spezialfahrzeuge (zum Beispiel Krankenwagen etc.).
Diese Fahrzeuge müssen nicht auf der ASTRA-Webseite registriert werden.
Fahrzeuge die abgerechnet werden müssen:
- Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper die fabrikneu sind oder weniger als 6 Monate vor der Verzollung im Ausland im Verkehr waren
- Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die vor der Verzollung im Ausland länger als 6 Monate in Verkehr waren und weniger als 5000 km auf dem Tacho haben
Diese Fahrzeuge müssen auf der ASTRA-Webseite registriert werden.
ASTRA-Abrechnungstool für die CO2-Abgabe
Anhängerkupplung (AHK)
Eine Anhängerkupplung, welche original vom Fahrzeughersteller oder nachträglich von der Garage montiert wurde, müssen Sie der Zulassungsbehörde melden. Diese wird im Fahrzeugausweis eingetragen.
Abgaswartung
Wenn Ihr Auto zwischen dem 1. Januar 1976 und ca. 2006 in Verkehr gesetzt wurde, muss ein Fachbetrieb regelmässig die Abgaswartung durchführen.
Falls Ihr Fahrzeug ein sogenanntes On-Board-Diagnose-System (OBD) hat, ist es von dieser Regelung möglicherweise ausgenommen. Sie können das im Faktenblatt Abgaswartung/OBD überprüfen oder bei Ihrem Garagisten nachfragen.
Bitte klären Sie vor der Zulassungsprüfung ab, ob Ihr Fahrzeug von der Abgaswartungspflicht befreit ist.