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Ausgeglichene Arbeits- und Ruhezeiten sind Teil des Gesundheitsschutzes, da sie sowohl Übermüdungserscheinungen als auch mit der Müdigkeit zusammenhängende Unfälle verhindern.
Sie garantieren den Arbeitnehmenden ein soziales Leben, indem beispielsweise der Sonntag als Ruhetag festgelegt wird. Das Arbeitsgesetz legt die Mindestruhezeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Gestaltung der Schichtpläne fest.

Bewilligungsvefahren 

Wird in ihrem Betrieb ganz oder teilweise in der Nacht und/oder am Sonntag gearbeitet, dann benötigen Sie eine Arbeitszeitbewilligung.

Grundsätzlich sind Nacht- und Sonntagsarbeit verboten, wobei die Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind. Wenn aber für einen Betrieb trotz allem Nacht-, Sonntags-, oder Schichtarbeit notwendig sind, so können diese, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, bewilligt werden. Für vorübergehende Nach- oder Sonntagsarbeit (nicht länger als sechs Monate) sind die kantonalen Ausführungsorgane zuständig.

Für weitergehende, d.h. dauernde Bewilligungen, ist das SECO für die Ausstellung der entsprechenden Bewilligungen zuständig. Benützen Sie bitte die hierfür vorgesehenen Formulare auf der Internetseite vom SECO oder die effizientere und schnellere online-Variante www.easygov.ch