JUGEND- / MUTTERSCHUTZ
Jugendschutz
Als Jugendliche gelten Arbeitnehmende beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten.
Nacht- und Sonntagsarbeit sind für Jugendliche grundsätzlich verboten.
Grundsätzlich ist eine Beschäftigung erst ab dem vollendeten 15. Altersjahr zulässig.
Jugendarbeitsschutz - Informationen für Jugendliche bis 18 Jahre
Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutz sind beim SECO zu beziehen.
GESUCH für die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren (Art.9 ArGV 5)
Schulentlassene Jugendliche ab 14 Jahren im Rahmen der beruflichen Grundausbildung oder im Rahmen eines Förderprogramms müssen untenstehendes Gesuch und dazugehörige Unterlagen einreichen.
Mutterschutz
Schwangere Frauen und Mütter sind durch das Gesetz besonders geschützt. Die weiterführenden Seiten erläutern ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Mutterschutzes.
Eine Übersicht über den Mutterschutz (Schwangerschaft) finden sie unter: Mutterschutz - SECO