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Bund, Kanton und Gemeinden arbeiten im Bereich des Denkmalschutzes zusammen.

In der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 78, Natur- und Heimatschutz, delegiert der Bund die Aufgabe grundsätzlich an die Kantone: zit. "Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig." Im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Art. 1, sichert der Bund den Kantonen seine Unterstützung zu. Eigene Verantwortung übernimmt der Bund bei der Erfüllung von Bundesaufgaben.

Die Verfassung des Kantons Graubünden, Art. 81, Umweltschutz sowie Natur- und Heimatschutz, postuliert betreffend Natur- und Heimatschutz die Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden: zit. "Sie [Kanton und Gemeinden] treffen Massnahmen für die Erhaltung und den Schutz von wertvollen Landschaften und Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie von Naturobjekten und Kulturgütern."

Die Gemeinden des Kantons Graubünden sind als Bewilligungsbehörde für Bauaufgaben innerhalb der Bauzonen zuständig. Entsprechend ist auch die Ortsplanung Aufgabe jeder einzelnen Gemeinde. Im Zonenplan und im Generellen Gestaltungplan werden Schutzbereiche und Schutzobjekte eigentümerverbindlich festgelegt, im kommunalen Baugesetz die entsprechenden Regeln für den Umgang mit der wertvollen Bausubstanz formuliert. Dieses kommunale Regelwerk setzt die übergeordneten Vorgaben der eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen um.

Die Aufgabe der Kantonalen Denkmalpflege ist es, Eigentümer historischer Liegenschaften und Gemeinden, kantonale Ämter und Bundesstellen in fachspezifischen Fragen zu beraten und die Umsetzung von Massnahmen zum Schutz und Erhalt historisch wertvoller Bauwerke zu begleiten.

 

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV)

Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz (KNHG)

Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)