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Buchscanner

Sofern die Dokumente keinen Schaden nehmen und es die Benutzungsbedingungen zulassen, können Nutzerinnen und Nutzer selbst Kopien erstellen. Zu beachten sind bei der Verwendung die urheberrechtlichen Bestimmungen. Die Kopien sind ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt.
Auch Bibliotheken dürfen Kopien für ihre Nutzerinnen und Nutzer erstellen. Für das Kopieren und Versenden aus Werken gilt:

  • Die Bibliothek darf ein Dokument nur vollständig kopieren, wenn die Schutzfrist abgelaufen ist. In der Schweiz erlischt diese 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
  • Eine Zeitschrift gilt als Werk, jedoch nicht der einzelne Artikel. Daher können einzelne Artikel aus einer Zeitschrift vollständig bestellt werden.

Selbstbedienung

Ein Kopiergerät für A4 und A3 Formate steht zur Verfügung.

Fotokopien Fr. -.20 / Seite (A4 oder A3)

Ein Buchscanner kann kostenlos benutzt werden. Zum Scannen benötigen Sie Ihren persönlichen USB-Stick.

Kopieraufträge

Unikate und Dokumente, die älter als 100 Jahre alt sind, dürfen nur vom Bibliothekspersonal kopiert werden. Beachten Sie hierzu die besonderen Bestimmungen im Kapitel Reproduktion von Altbeständen.

Fotokopien durch das Bibliothekspersonal Fr. 8.- für 1 – 20 Vorlageseiten aus einem Band 
Fotos, Mikrofilm, Scan etc. Preis auf Anfrage

Reproduktion von Altbeständen

Bestände mit Erscheinungsjahr vor 1800 dürfen weder von Benutzenden noch vom Bibliothekspersonal kopiert werden, um Beschädigungen zu vermeiden. Es besteht die Möglichkeit einzelne Seiten fotografieren oder scannen zu lassen.

Falls das Werk in der Schweizerischen Nationalbibliothek in Bern vorhanden ist, wendet man sich am besten an diese Bibliothek, da diese einen professionellen Reproduktionsservice anbietet.

Dokumente, die mehr als 100 Jahre alt sind, aber nicht vor 1800 erschienen sind, dürfen nur durch das Bibliothekspersonal kopiert werden, falls es deren Zustand erlaubt. Davon ausgenommen sind die Dokumente im Lesesaal, die jederzeit selbst kopiert werden dürfen.

Für Unikate gilt dasselbe wie für Dokumente mit Erscheinungsjahr vor 1800.

Dokumente, die weniger als 100 Jahre alt sind, können von den Benutzenden selbst kopiert werden. Vorausgesetzt wird in jedem Fall, dass die Bücher beim Kopieren keinen Schaden erleiden. Bei sehr seltenen Raetica, die nicht mehr über den Handel zu beziehen sind, wird im Einzelfall entschieden.

Von Mikrofilmen kann selbst kopiert werden.

Generell sind Anfragen für Reproduktionen von Altbeständen schriftlich einige Tage im Voraus an die Kantonsbibliothek zu richten, damit Zeit für die Abklärung des Zustandes des gewünschten Dokuments bleibt. Kurzfristige Anfragen am Schalter müssen zur Abklärung weitergeleitet werden.

Das Fotografieren von Dokumenten mit einer Digitalkamera im Lesesaal ist nur nach Absprache mit dem Bibliothekspersonal erlaubt.

Reproduktion von Werken des AV-Medienportals

Es können nur Reproduktionen von Beiträgen/Werken des AV-Medienportals erstellt und abgegeben werden, sofern die Kantonsbibliothek über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt.

Die Medien dürfen nicht kopiert, veröffentlicht oder weitergegeben werden. Der Datenträger ist der Kantonsbibliothek zurückzuerstatten.

Digitale Kopie auf Datenträger der Kantonsbibliothek Fr. 8.- pro File + Fr. 10.- pro Auftrag