Navigation

Inhaltsbereich

Allgemeines

Massnahmen zum Nachteilsausgleich zielen auf die Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen für Menschen mit einer durch eine Fachstelle attestierten Behinderung gemäss Definition von Art. 2 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3) ab. Sie umfassen formale Anpassungen der Lern- und Prüfungsbedingungen, ohne dass eine Anpassung der Lernziele erfolgt. Die Gewährung der Massnahmen zum Nachteilsausgleich hat zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit und das Wissen der betroffenen Lernenden angemessen gezeigt und beurteilt werden können.

Nachteilsausgleich bei den Aufnahmeprüfungen

Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei den Aufnahmeprüfungen entscheidet das Amt für Höhere Bildung. Folgende Voraussetzungen müssen dafür kumulativ erfüllt sein:

  • Die Behinderung ist durch ein schulpsychologisches Gutachten oder eine ärztliche Abklärung nachgewiesen (nicht älter als 12 Monate)
  • Im Gutachten sind die Auswirkungen der Behinderung auf die Prüfungssituation umschrieben
  • Das Gutachten zeigt auf die Prüfungssituation und die begutachtete Person zugeschnittene geeignete und individiuelle Nachteilsausgleichsmassnahmen auf
  • Es ist aufgrund der diagnostischen Befunde nachweisbar, dass die begutachtete Person aufgrund ihrer / seiner kognitiven Fähigkeiten in der Lage ist, die geforderten Lernziele bzw. Prüfungsresultate zu erbringen
  • Die Nachteilsausgleichsmassnahmen können mit angemessenem Aufwand umgesetzt werden

Beantragung Nachteilsausgleich bei den Aufnahmeprüfungen

Für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs bei den kantonalen Aufnahmeprüfungen ist das folgende Formular auszufüllen: Formular Beantragung Nachteilsausgleich Aufnahmeprüfung

Dem Formular ist eine ausgefüllte Schweigepflichtsentbindungserklärung beizulegen: Schweigepflichtsentbindungserklärung DESchweigepflichtsentbindungserklärung RMSchweigepflichtsentbindungserklärung IT

Das Formular inkl. Schweigepflichtsentbindungserklärung sowie einem schulpsychologischen oder ärztlichen Gutachten muss bis vor Ablauf der Anmeldefrist zu den Aufnahmeprüfungen eingereicht werden (Amt für Höhere Bildung, Grabenstrasse 1, 7001 Chur oder per E-Mail an info@ahb.gr.ch). Sollte das Gesuch verspätet eingereicht werden und / oder kein aktuelles oder ein unvollständiges Gutachten enthalten, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. 

Weitere Informationen: Amtsverfügung Nachteilsausgleich bei den Aufnahmeprüfungen

Nachteilsausgleich während der Dauer der schulischen Ausbildung

Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs während der Dauer der schulischen Ausbildung entscheidet die Schulleitung der jeweiligen Bündner Mittelschule. Folgende Voraussetzungen müssen dafür kumulativ erfüllt sein:

  •  Die Behinderung ist durch ein schulpsychologisches Gutachten oder eine ärztliche Abklärung nachgewiesen (nicht älter als 24 Monate)
  • Das Gutachten umschreibt die Auswirkungen der Behinderung auf die schulische Situation
  • Das Gutachten enthält auf die schulische Situation und die begutachtete Person zugeschnittene geeignete und individuelle Nachteilsausgleichsmassnahmen auf
  • Es ist aufgrund der diagnostischen Befunde nachweisbar, dass die begutachtete Person aufgrund ihrer / seiner kognitiven Fähigkeiten in der Lage ist, die geforderten Lernziele bzw. Prüfungsresultate zu erbringen
  • Die Nachteilausgleichsmassnahmen müssen zweckmässig, verhältnismässig umsetzbar und mit dem Regelunterricht vereinbar sein

Beantragung Nachteilsausgleich während der Dauer der schulischen Ausbildung

Der Nachteilsausgleich ist mittels eines schriftlichen, begründeten Gesuchs inkl. schulpsychologischem oder ärtzlichem Gutachten bei der Schulleitung der jeweiligen Mittelschule zu beantragen. Die Frist für die Einreichung des Gesuchs wird von der Schulleitung festgelegt. Die von der Schulleitung ermittelten Massnahmen werden in einer schriftlichen, befristeten Vereinbarung festgehalten.

Weitere Informationen: Amtsverfügung Nachteilsausgleich an einer Bündner Mittelschule

Nachteilsausgleich bei den Abschlussprüfungen

Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei den Abschlussprüfungen entscheidet das Amt für Höhere Bildung unter Einbezug der Empfehlungen der Schulleitung. Folgende Voraussetzungen müssen dafür kumulativ erfüllt sein:

  • Die Behinderung ist durch ein aktuelles schulpsychologisches Gutachten oder eine ärztliche Abklärung nachgewiesen (nicht älter als 6 Monate)
  • Der Nachteilsausgleich ist bezogen auf die aktuelle Prüfungssituation verhältnismässig, geeignet und erforderlich bzw. der begutachteten Person in ihrer aktuellen Prüfungssituation angemessen
  • Die Nachteilsausgleichsmassnahmen können mit angemessenem Aufwand umgesetzt werden und stören oder behindern andere Prüflinge nicht
  • Sowohl die Prüfungsanforderungen als auch die Bewertung der Leistung (Notenskala) werden beibehalten
  • Die Umsetzung der Nachteilsausgleichsmassnahmen haben keine Bevorzugung gegenüber den übrigen Prüflingen zur Folge

Beantragung Nachteilsausgleich bei den Abschlussprüfungen

Für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs bei den Abschlussprüfungen ist das folgende Formular auszufüllen: Formular Beantragung Nachteilsausgleich Abschlussprüfungen

Das Gesuch muss jeweils bis am 31. Dezember des dem Prüfungsjahr vorausgehenden Kalenderjahrs eingereicht werden. Sollte das Gesuch verspätet eingereicht werden und / oder kein aktuelles oder ein unvollstänidges Gutachten enthalten, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.  

Weitere Informationen: Amtsverfügung Nachteilsausgleich bei den Abschlussprüfungen

Rechtliche Grundlagen

Departementsverfügung