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Eine Bewertungspflicht ist gegeben bei:

  • Neubauten ab 20'000 Franken;
  • Renovations- oder Erweiterungsbauten, wenn der wertvermehrende Betrag pro Gebäude 100'000 Franken übersteigt und mehr als 20 Prozent des indexierten Neuwertes des Gebäudes beträgt;
  • Renovations- oder Erweiterungsbauten, wenn der wertvermehrende Betrag pro Gebäude 500'000 Franken übersteigt;
  • Grundstücksteilungen, bei denen eine Aufteilung von Gebäuden auf mehrere Grundstücke erfolgt;
  • Umwandlung in Stockwerkeigentum oder in Miteigentum mit Nutzungs- und Verwaltungsordnung.

Dementsprechend ist der Antrag mit Bewertungspflicht auszufüllen.

Werden oben erwähnte Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, kann der Antrag ohne Bewertungspflicht verwendet werden. Für andere Gesuche oder Aufträge stehen Ihnen separate Bewertungsgutachten zur Verfügung.

Falls Sie sich von einer Drittperson vertreten lassen, legen Sie bitte die entsprechende Vollmacht bei.

Wenn Sie die erwünschten Unterlagen ausschliesslich in der Funktion als Notar-/in verwenden, reichen Sie uns bitte die entsprechende Bescheinigung ein.