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Wollen auch Sie ein Zimmer, ein Studio, eine Wohnung oder ein Ferienhaus für Schutzsuchende aus der Ukraine zur Verfügung stellen?

Die Beherbergung und das Zusammenleben von Menschen, die sich nicht kennen, kann für beide Seiten herausfordernd sein. Geflüchtete Menschen sind oft mehrfach belastet, was ein Zusammenleben zusätzlich erschweren kann. Der Entscheid Personen bei sich aufzunehmen, sollte daher nicht überhastet gefällt werden und mit allen involvierten Personen gut abgesprochen sein. Nicht jede Unterbringungsform eignet sich für die Beherbergung von Schutzsuchenden. Wichtig sind insbesondere die Gewährleistung einer minimalen Belegungsdauer von drei Monaten sowie mindestens ein abschliessbares Schlafzimmer mit Fenster.

Wichtige Voraussetzungen:

  • Die minimale Belegungsdauer beträgt drei Monate, damit die Schutzsuchenden nicht nach kurzer Zeit wieder umziehen müssen;
  • Mindestens ein abschliessbares Schlafzimmer mit Fenster

Wichtige Informationen:

  • Im Rahmen der privaten Unterbringung wird für eine bedarfsgerechte Versicherungsdeckung gesorgt;
  • Es empfiehlt sich, eine schriftliche Vereinbarung mit der beherbergten Person (Mietvertrag oder Untermietvertrag) abzuschliessen. Dies schützt die Ansprüche beider Parteien;
  • Ist der Gastgeber selber Mieterin oder Mieter, so besteht ein Untermietverhältnis gemäss Art. 262 OR. Die Hauptmieterschaft schliesst mit den Schutzsuchenden aus der Ukraine einen Untermietvertrag ab. Die Vermieterschaft ist über die geplante Unterbringung von Untermietern zu informieren; sie muss ihre (vorgängige) Einwilligung zur Untermiete erteilen.

Wenn sie oben aufgeführte Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich mit Ihren Kontaktangaben an ukraine@amz.gr.ch wenden. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden sich mit Ihnen in Verbindung setzen.