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Ernennung der Beistandsperson

Die KESB ernennt bei der Anordnung einer behördlichen Massnahme eine Person als Beiständin oder Beistand, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet erscheint. Dies kann jemand aus dem Umfeld der betroffenen Person, eine Beistandsperson der Berufsbeistandschaft oder eine professionelle Beistandsperson eines Fachdienstes sein. Ausnahmsweise können auch mehrere Personen für verschiedene Aufgabenbereiche ernannt werden.

Die Betroffenen haben die Möglichkeit, eine Person zu der sie Vertrauen haben (Familienangehörige, Bekannte etc.) als Mandatsträgerin oder Mandatsträger vorzuschlagen. Allerdings wird die KESB die konkrete Eignung der vorgeschlagenen Person sorgfältig prüfen. Wenn die Person den Anforderungen im konkreten Fall nicht genügt, wird die KESB jemand anderen einsetzen. 

Mandate im Kindesschutz

Im Kindesschutz werden in der Regel Fachpersonen als Beiständinnen und Beistände eingesetzt.

Private Beistandspersonen

Ohne den Einsatz von freiwilligen Helferinnen und Helfern wäre die Betreuung der vielen hilfsbedürftigen Menschen nicht gewährleistet, da viele keine näheren Verwandte oder Bekannte haben, die bereit sind, ein behördliches Mandat zu führen. Es ist der KESB daher ein grosses Anliegen, Freiwillige zu finden, die bereit sind, schutzbedürftige Menschen im Rahmen eines behördlichen Mandates zu begleiten. Die Erfüllung einer solchen Aufgabe ist immer auch eine persönliche Herausforderung und bietet Gelegenheit für vielfältige Kontakte und neue interessante Erfahrungen.

Falls Sie interessiert sind an der Aufgabe einer privaten Mandatsträgerin oder eines privaten Mandatsträgers wenden Sie sich bitte an die KESB Ihres Wohnortes. Mit Ihrem Engagement tragen Sie viel dazu bei, unseren Kanton für Menschen, die auf Unterstützung angewiesen sind, menschlicher zu machen. Privatpersonen, die sich bereit erklären, die Aufgaben eines privaten Mandatstragenden zu übernehmen, werden von der KESB oder von ihr ausgewählten professionellen Mitarbeitenden sorgfältig auf ihre Aufgabe vorbereitet und bei Schwierigkeiten beraten und unterstützt.

Entschädigung

Mandatsführende haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese wird entweder aus dem Vermögen der betreuten Person oder – sofern kein oder nur geringes Vermögen vorhanden ist – aus Geldern der öffentlichen Hand entrichtet.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich bei Berufsbeiständen nach dem zeitlichen Aufwand und wird mit einem Stundenansatz abgegolten.

Private Beistandspersonen werden in der Regel pauschal entschädigt. Eine aufwandbezogene Entschädigung bedarf der vorherigen Absprache mit der KESB. Die Pauschalentschädigung beträgt:

 

für das

 Jahr 2022

für das

Jahr 2023 

für das

Jahr 2024

ohne Einkommens- und Vermögensverwaltung

Fr. 1'000.—

 Fr. 1'000.—

Fr. 1'000.—

mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung ohne Steuererklärung

Fr. 1'900.—

 Fr. 1'900.—

Fr. 1'900.—

mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung mit Steuererklärung

Fr. 2'100.—

 Fr. 2'100.—

Fr. 2'100.—

 

Aufsicht

Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger üben ihr Amt weitgehend selbständig aus und tragen dafür auch die Verantwortung. Der Kanton haftet bei unrechtmässigem Handeln im Bereich der behördlichen Massnahmen. Alle Mandatsführenden stehen unter der Aufsicht der KESB, welche ihre Tätigkeit überwacht und begleitet, in regelmässigen Zeitabständen Rechenschaftsberichte der Beistände und Beiständinnen prüft und zu ausserordentlichen Geschäften wie Erbteilungen, Liegenschaftsverkäufen etc. die Zustimmung erteilen muss.