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Der Baugesuchsteller reicht das Baugesuch der kommunalen Baubehörde ein. Diese prüft die Baueingabe auf Vollständigkeit und veranlasst die Publikation im Kantonalen Amtsblatt nach Art. 45 Abs. 1 und 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO), Art. 12a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG), Art. 55 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) und Art. 97 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG).

Die Auflagefrist beträgt 20 Tage.


Das sachbearbeitende Amt für Raumentwicklung (ARE) prüft das Bauvorhaben mit Einbezug der weiteren, betroffenen Fachstellen (Vernehmlassungsverfahren).


Ab Eingabe eines Baugesuches, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Publikationsfrist und der kommunalen und kantonalen Bearbeitungsfristen, kann im Regelfall innert 3 (- 4) Monaten mit einer Baubewilligung gerechnet werden.