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Anmeldefristen

Erfahrungsgemäss werden im Juni und Dezember sehr viele Umstrukturierungen von Unternehmen zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Dies führt regelmässig zu einem Stau bei der Bearbeitung. Die Monate Juni und Dezember sind seit Jahren besonders beliebt für die Umsetzung von Umstrukturierungen. Sei es die Einzelunternehmung, die in eine neu gegründete GmbH oder Aktiengesellschaft eingebracht werden soll, sei es die Fusion zweier Konzerntöchter bis hin zu Abspaltungen oder Umwandlungen. Das Grundbuchinspektorat und Handelsregister erhält in diesen Monaten überdurchschnittlich viele, zum Teil sehr komplexe Eintragungsgeschäfte.

Geschäfte, die bis 30. Juni bzw. 31. Dezember 2024 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen werden sollen, müssen bis spätestens 07. Juni bzw. 06. Dezember 2024 mit vollständigen und eintragungsfähigen Belegen bei unserem Amt eingehen. Falls eine Vorprüfung der entsprechenden Entwürfe gewünscht wird, ist diese bis 01. Juni bzw. 02. Dezember 2024 einzureichen.

Abschaffung Inhaberaktien

Per 1. November 2019 wurden die Inhaberaktien faktisch abgeschafft (Art. 622 Obligationenrecht, OR). Inhaberaktien sind nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. Aktiengesellschaften, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen bis 30. April 2021 durch Statutenänderung ihre Inhaberaktien in Namenaktien umwandeln. Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Bitte konsultieren Sie die folgende Anleitung des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF):

https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/fachinformationen/archiv/anleitungen_global_forum.html

Auskünfte aus dem Handelsregister

Auskünfte aus dem Handelsregister erhalten Sie rund um die Uhr auf dem Internet. Die Informationen sind gratis.

Einfache telefonische Auskünfte sind ebenfalls gratis. Die Gebühren für qualifizierte Auskünfte belaufen sich auf CHF 6.00 pro Rechtseinheit. Sind zeitraubende Nachforschungen erforderlich, wird eine Gebühr bis zu CHF 30.00 in Rechnung gestellt.

Telefonische und mündliche Auskünfte werden grundsätzlich unverbindlich erteilt. Sie gewähren keinen Rechtsanspruch in einem allfälligen späteren Verfahren. Anfragen, die zu umfangreichen Abklärungen führen, und Rechtsfragen werden schriftlich beantwortet. Die Gebühren werden gleich hoch angesetzt, wie die Gebühren für Vorprüfungen (vgl. Vorprüfung von Handelsregisterbelegen).

Sie können auch an unserem Schalter Einsicht in das Hauptregister und in die Belege nehmen. In diesem Fall ist eine frühzeitige telefonische Voranmeldung erforderlich, damit die Akten vorgängig bereitgestellt werden können.

Auszüge aus Registerkarten

Auszüge und Registerakten können schriftlich per Post, per Fax, Mail, über Internet oder telefonisch bestellt werden.

Bitte beachten Sie: Handelsregisterakten und Rechnung können nur dem Besteller direkt zugestellt werden (keine Drittadressen). Die Auslieferung erfolgt per A-Post.

Sie können bei uns folgende Dokumente beziehen:

  • Handelsregisterauszug (beglaubigt)
  • Negativbescheinigung (Bescheinigung, dass eine bestimmte Rechtseinheit nicht eingetragen ist)
  • Zeugnis in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch (Bescheinigung über bestimmte Eintragungsinhalte)
  • Statuten (beglaubigte oder unbeglaubigte Kopie)
  • Registerakten (beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien)

Checklisten und ausführliche Informationen zur Firmengründung

Erfahren Sie, wie Sie die geeignete Rechtsform wählen, bei der Marktanalyse vorgehen, einen Businessplan erstellen und die Eintragung ins Handelsregister vornehmen.

https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden.html 

Kurzarbeitsentschädigung

Für ein Gesuch betreffend Kurzarbeitsentschädigung benötigt es keinen Handelsregisterauszug.

Öffentlichkeit des Handelsregisters und der Belege

Die Eintragungen im Handelsregister, die Handelsregisterbelege sowie die Handelsregisteranmeldungen sind öffentlich (Art. 936 Obligationenrecht, OR). Jede Person kann, ohne ein Interesse nachweisen zu müssen, auch in die Belege Einsicht nehmen, welche einer Handelsregistereintragung zu Grunde liegen. Das Handelsregister prüft die eingereichten Unterlagen nur auf die Beweistauglichkeit für die Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen werden sollen. Allfällige datenschutzrelevante, vertrauliche, geschäftsgeheimnis- oder persönlichkeitsverletzende Inhalte werden nicht gefiltert und geschwärzt. Die Rechtseinheiten und die anmeldenden Personen sind im Wesentlichen selber dafür verantwortlich, welche Inhalte sie der Öffentlichkeit des Handelsregisters preisgeben.

Heikle Informationen in Handelsregisterbelegen können vor der Einreichung durch die anmeldenden Personen geschwärzt werden, sofern diese Informationen für den Handelsregistereintrag nicht von Relevanz sind. Auch kann anstatt eines Vollprotokolls ein Protokollauszug über Versammlungsbeschlüsse eingereicht werden. Ein Protokollauszug muss die formellen Vor-gaben an ein Vollprotokoll erfüllen, insbesondere die Angabe der Firma, des Datums, des Orts, der Art des Beginns und des Endes der Versammlung, die Feststellungen der vorsitzenden Person über die Einberufung und Beschlussfähigkeit sowie die Unterschriften der vorsitzenden und der protokollführenden Person.

Vorprüfung von Handelsregisterbelegen

Fehler und rechtliche Mängel sind im Vorbereitungsstadium einfacher zu korrigieren als nach der Beurkundung oder nach dem Beschluss eines Gesellschaftsorgans. Dokumente, die als Belege für eine Eintragung dienen sollen, können daher im Entwurf per Post, Fax oder E-Mail zur Vorprüfung eingereicht werden.

Die Vorprüfung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Aufwand verrechnet, wobei der Stundenansatz CHF 100.00 bis CHF 250.00 beträgt. Sämtliche Vorprüfungen werden in der Reihenfolge der Eingänge behandelt.

Die Vorprüfung und Rücksendung der Akten erfolgt normalerweise innerhalb von fünf Arbeitstagen.

Für besonders eilige Vorprüfungen (innert 3 Arbeitstagen und mit „dringend“ oder „dringlich“ oder „express“ usw. bezeichnet) wird ein Zuschlag von 50 % der ordentlichen Vorprüfungsgebühr verrechnet.

Vorprüfungen erfolgen nur, wenn wir über die entsprechenden Kapazitäten verfügen. In den Monaten Juni und Dezember bestehen in der Regel keine Kapazitäten für Vorprüfungen.

Wichtige Änderungen für Urkundspersonen im Obligationenrecht (OR) und der Handelsregisterverordnung (HRegV)

Per 01.01.2021 treten unter dem Titel "Modernisierung des Handelsregisters" ver-schiedene Änderungen im OR, ZGB sowie der Handelsregisterverordnung (HRegV) in Kraft. Im Wesentlichen werden Bestimmungen von Verordnungs- neu auf Geset-zesstufe überführt und bisher geübte Handelsregisterpraxis wird kodifiziert. Bitte beachten Sie dazu das entsprechende Merkblatt unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/giha/handelsregister/Seiten/Merkblaetter.aspx