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Das Gemeindebürgerrecht hat in den letzten Jahrzehnten an Stellenwert eingebüsst und das dreifache Bürgerrecht auf den Staatsebenen Bund, Kanton und Gemeinde wird zunehmend in Frage gestellt. Bis ins 20. Jahrhundert hinein war das Bürgerrecht in einer Heimatgemeinde jedoch von grosser wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung. Aufgrund des schwach ausgebauten politisch-administrativen Überbaus im Freistaat der Drei Bünde (bis 1799) und später im Kanton kam den Gemeinden eine herausragende Stellung zu. Der Besitz des Gemeindebürgerrechts war für die ortsansässigen Bürger:innen mit einem privilegierten Zugang zu den Alpen, Weiden und Wäldern der Gemeinde verbunden. Die Unterstützung im Fall von Krankheit und Verarmung erfolgte unabhängig vom Wohnort durch die Heimatgemeinde. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung setzte in den Bündner Bürgergemeinden eine Abschliessungstendenz ein, die dazu führte, dass keine neuen Bürger mehr aufgenommen wurden oder nur zu exorbitanten Einkaufspreisen. Gleichzeitig betrieben einige wenige Gemeinden einen regelrechten Handel mit Bürgerrechten und bürgerten auch nicht ortsansässige Personen ein. Das Wirken der Bürgergemeinden wurde in der Folge im Lauf des 19. und 20. Jahrhunderts durch kantonale und eidgenössische Gesetze eingeschränkt und administrative und rechtliche Kompetenzen wurden zunehmend den neu entstandenen politischen Gemeinden zugewiesen.
Die folgende Zusammenstellung bietet einen Überblick über die einschlägige Literatur, verweist auf relevante Aktenbestände des Staatsarchivs Graubünden und präsentiert einige Dokumente aus den Beständen zu den Themen Einbürgerung, Ausbürgerung und Heimatlose.

Bürgerrechte in Graubünden

Bürgerrechte
Verordnung gegen den unanständigen Verkauf der Gemeindsrechte 1811 (mit Nachtrag von 1813) StAGR XV 18a/5