Ist es möglich, eine Liste als Wahlvorschlag einzureichen, welche nicht so viele Kandidierende aufweist, wie im Wahlkreis Mandate zu besetzen sind?
Ja. Das Gesetz bestimmt nur, dass der Wahlvorschlag höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten darf, als im Wahlkreis Grossratsmitglieder zu wählen sind (Art. 8 Abs. 1 GRWG). Umgekehrt darf ein Wahlvorschlag weniger Namen enthalten, als Sitze zu vergeben sind.
Wann ist die Deadline für die Meldung der Wahlvorschläge?
Wahlvorschläge müssen bis spätestens am zwölftletzten Montag um 12.00 Uhr vor dem Wahltag bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss eintreffen. Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge fallen ausser Betracht (Art. 11 GRWG i.V.m. Art. 13 GRWV). Für die am 14. Juni 2026 stattfindenden Erneuerungswahlen müssen die Wahlvorschläge dementsprechend bis spätestens am Montag, den 23. März 2026, 12.00 Uhr, beim zuständigen Regionalausschuss eingetroffen sein.
Organisiert der Kanton einen Versand von Wahlwerbung für die antretenden Listen?
Nein. Es obliegt den politischen Parteien, sich diesbezüglich zu organisieren und allenfalls einen koordinierten Versand von politischem Werbematerial zu organisieren.
Kann eine Partei an Stelle ihrer Kandidierenden und Unterzeichnenden deren Stimmrechtsbescheinigungen und Wahlfähigkeitsausweise bei der Gemeinde einholen?
Ja. Die Stimmrechtsbescheinigungen für die Unterzeichnenden und die Wahlfähigkeitsausweise für die Kandidierenden können seitens der Parteien bei den betreffenden Gemeindeverwaltungen eingeholt werden. Ein persönliches Handeln der betreffenden Personen ist nicht erforderlich.