Ist der Wohnsitz im Wahlkreis eine Bedingung, um in diesem Wahlkreis für den Grossen Rat zu kandidieren?
Nein. Gefordert ist für die Kandidatur «nur» der politische Wohnsitz im Kanton (Art. 21 Abs. 1 KV). Für jede kandidierende Person ist darum ein von deren Wohnsitzgemeinde (politischer Wohnsitz) ausgestellter Wahlfähigkeitsausweis einzureichen, falls die Person nicht bereits Mitglied des Grossen Rats ist (Art. 9 GRWV).
Ist der Wohnsitz im Kanton eine Bedingung, um für den Grossen Rat zu kandidieren?
Ja. Die Kantonsverfassung (Art. 21 Abs. 1 KV) verlangt für die Wählbarkeit in den Grossen Rat, dass die kandidierende Person im Kanton Graubünden ihren politischen Wohnsitz hat. Die Person muss also in einer Bündner Gemeinde im Stimmregister eingetragen sein. Auch eine Person, die im Kanton Graubünden beruflich tätig ist, kann nicht für den Grossen Rat kandidieren, wenn sie ihren politischen Wohnsitz in einem anderen Kanton hat.
Was passiert, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Wahlanmeldeschluss den Wohnort wechselt?
Ein Wohnortwechsel innerhalb des Kantons Graubünden bleibt folgenlos, da lediglich ein politischer Wohnsitz im Kanton gefordert wird (vgl. Frage «Ist der Wohnsitz im Wahlkreis eine Bedingung?»). Die kandidierende Person kann trotzdem gewählt werden.
Bei einem Wegzug ins Ausland befindet sich der politische Wohnsitz weiterhin in der letzten Wohnsitzgemeinde (Art. 18 Abs. 1 ASG, Art. 3 Abs. 3 GPR), weshalb auch eine ins Ausland ziehende Person wählbar bleibt.
Für eine kandidierende Person, welche nach Ablauf der Bereinigungsfrist ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlagert, gilt: Der fehlende politische Wohnsitz im Kanton führt dazu, dass eine Wählbarkeitsvoraussetzung nicht vorliegt. Dementsprechend kann die Person nicht als gewählt erklärt werden. Die Person bleibt aber auf der Liste und die auf sie entfallenden Stimmen gelten trotzdem sowohl als Kandidaten- als auch als Parteienstimmen (analog der Regelung für nach der Bereinigungsfrist verstorbene Kandidierende bei den Nationalratswahlen; vgl. Art. 36 BPR).
Muss eine kandidierende Person mit dem amtlichen Namen kandidieren?
Nein. Eine kandidierende Person muss nicht zwingend unter ihrem amtlichen Namen kandidieren. Sie kann auch unter dem Namen kandidieren, unter welchem sie politisch oder im Alltag bekannt ist. Es ist also z. B. «Ueli» anstelle von «Ulrich» oder ein Allianzname möglich. Auch zweite Vornamen müssen nicht aufgeführt werden, wenn diese im Alltag nicht gebraucht werden. Künstlernamen genügen nicht. Diese können aber gegebenenfalls in Klammern hinter dem Namen angefügt werden.
Welche Angaben zu den Kandidierenden sind auf dem Wahlvorschlag erlaubt?
Auf dem Wahlvorschlag können der Nach- und Vorname, der Jahrgang, die Berufsbezeichnung sowie der Wohnort der Kandidierenden aufgeführt werden (Art. 18 Abs. 1 GRWG). Bei der Berufsbezeichnung können Titel, Beruf und politisches Amt aufgeführt werden (z. B. Dr. oec. HSG, Geschäftsführerin, Gemeinderat). Auf jeden Fall muss beachtet werden, dass sämtliche Kandidatenangaben 80 Zeichen (inkl. Leerschläge und Satzzeichen) nicht überschreiten dürfen.
Wieso sind die Angaben zu einer kandidierenden Person auf dem Wahlzettel auf maximal 80 Zeichen beschränkt? Muss dies zwingend eingehalten werden?
Ja. Die Angaben (Name, Vorname, Jahrgang, Beruf, gegebenenfalls politisches Amt, Wohnsitzgemeinde) werden auf dem Wahlzettel aufgeführt, wo nicht unbegrenzt Platz zur Verfügung steht. Deshalb dürfen die Angaben 80 Zeichen (inkl. Leerschläge und Satzzeichen) nicht überschreiten.
Kann eine kandidierende Person, welche erst nach Ablauf der Anmeldefrist volljährig wird, für den Grossen Rat kandidieren?
Ja. In Anlehnung an die Nationalratswahlen ist das Alter zum Zeitpunkt der Wahl massgeblich. Wenn eine Person erst nach Ablauf der Anmeldefrist, aber noch bis zum Wahltag volljährig wird, so ist sie in den Grossen Rat wählbar.
Wie alt darf der Wahlfähigkeitsausweis einer kandidierenden Person sein?
Der Wahlfähigkeitsausweis darf nicht älter als vom 1. Dezember 2025 sein und kann kostenlos bei der Wohnsitzgemeinde bezogen werden. Auf das Beibringen des Wahlfähigkeitsausweises kann verzichtet werden, wenn die kandidierende Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags bereits Mitglied des Grossen Rats ist.
Muss ein bisheriges Grossratsmitglied bei seiner Wohngemeinde einen Wahlfähigkeitsausweis einholen?
Nein. Auf das Beibringen des Wahlfähigkeitsausweises kann verzichtet werden, wenn die kandidierende Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags bereits Mitglied des Grossen Rats ist (Art. 9 Abs. 2 GRWV; vgl. Frage für Grossratsstellvertreter).
Kann eine separate Zustimmungserklärung einer kandidierenden Person auch elektronisch bzw. als Ausdruck eines eingescannten Dokuments eingereicht werden?
Nein. Im Normalfall geben die Kandidierenden die erforderliche schriftliche Zustimmung zur Kandidatur (Art. 8 Abs. 3 GRWG) durch handschriftliche Unterzeichnung des Wahlvorschlags ab. Der Wahlvorschlag ist dann in Papierform inkl. aller erforderlichen Unterschriften bei der Region einzureichen (Art. 11 GRWG und Art. 5 Abs. 2 GRWV). Entsprechend ist auch die separate Zustimmungserklärung (die zum Zuge kommt, wenn eine kandidierende Person an der Unterzeichnung des Wahlvorschlags verhindert ist) in Papierform mit Originalunterschrift einzureichen.
Sind Ausländerinnen und Ausländer aus Gemeinden, in denen ihnen das Stimm- und Wahlrecht in kommunalen Angelegenheiten eingeräumt wurde, auch bei den Grossratswahlen wahlberechtigt?
Nein, Art. 9 Abs. 1 KV verlangt für das Stimm- und Wahlrecht grundsätzlich das Schweizer Bürgerrecht. Die Verfassung ermöglicht es den Gemeinden nur, den Ausländerinnen und Ausländern in Gemeindeangelegenheiten das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht zu erteilen (siehe Art. 9 abs. 4 KV). Bei den Grossratswahlen handelt es sich aber um eine Wahl in eine kantonale Behörde, für die Art. 9 Abs. 1 KV gilt, d.h. für die Grossratswahlen steht das Wahlrecht ausschliesslich Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu.
Sind Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bei den Grossratswahlen wahlberechtigt?
Ja, wahlberechtigt sind auch die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (siehe Art. 3 Abs. 2 und 3 GPR).